hr Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalrecht in Magdeburg
BGH, Urteile vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13, XI ZR 17/14
Bearbeitungsgebühren: Verjährung von Rückzahlungsansprüchen. Dazu hat der BGH mit Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14, entschieden. Und zwar hat der BGH über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten befunden.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Bearbeitungsgebühren: Verjährung von Rückzahlungsansprüchen. Dazu hat der BGH mit Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14, entschieden. In den beiden Verfahren begehren die Kläger von den jeweils beklagten Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten, die die Beklagten im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen formularmäßig berechnet haben.
Im Verfahren XI ZR 348/13 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten im Dezember 2006 einen Darlehensvertrag über 7.164,72 Euro ab. Die Beklagte berechnete eine „Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt“ von 189,20 Euro. Im Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 59.526,72 Euro ab. Die Beklagte berechnete wiederum eine „Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt“, die sich in diesem Falle auf 1.547,10 Euro belief. Im Juni/Juli 2011 wurde ein dritter Darlehensvertrag über 12.353,04 Euro geschlossen, wobei die Beklagte eine 3,5%ige „Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 343 Euro berechnete.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung dieser Bearbeitungsentgelte. Mit seiner im Dezember 2012 bei Gericht eingereichten Klage hat er ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.079,30 Euro erstrebt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.015,96 Euro – darin enthalten das Bearbeitungsentgelt für das im Jahre 2011 gewährte Darlehen sowie ein Teil des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2008 aufgenommene Darlehen – anerkannt; im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung. Wegen des von der Beklagten nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung ist die Klage in den Vorinstanzen, die vom Verjährungseintritt ausgegangen sind, erfolglos geblieben.
Im Verfahren XI ZR 17/14 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten im Februar 2008 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 18.500 Euro ab. Die Beklagte berechnete ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 555 Euro, das der Kläger mit seiner im Jahre 2013 erhobenen Klage zurückfordert; die Beklagte erhebt ebenfalls die Verjährungseinrede. Die Rückforderungsklage war hier in beiden Vorinstanzen: AG Stuttgart, Urt. v. 24.07.2013 – 13 C 2949/13 und LG Stuttgart, Urt. v. 18.12.2013 – 13 S 127/13, erfolg-reich.
Bearbeitungsgebühren: Verjährung von Rückzahlungsansprüchen. Dazu der BGH
Die Entscheidungen
Der BGH hat im Verfahren XI ZR 348/13 auf die Revision des klagenden Kreditnehmers das Berufungsurteil aufgehoben und die beklagte Bank zur Zahlung auch des von ihr nicht anerkannten Restbetrags der Klageforderung verurteilt. Im Verfahren XI ZR 17/14 ist die Revision der dort beklagten Bank erfolglos geblieben.
Bearbeitungsgebühren: Verjährung von Rückzahlungsansprüchen. Die Begründung
In beiden Rechtsstreiten sind die Berufungsgerichte nach Auffassung des BGH im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die jeweilige Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung der Klagepartei ohne rechtlichen Grund erlangt hat, § 812 Abs 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Und zwar sei die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge, wie der XI. Zivilsenat des BGH mit seinen beiden Urteilen vom 13.05.2014 ( XI ZR 405/12, XI ZR 170/13) entschieden hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Diese Rechtsprechung gelte auch für die hier streitgegenständlichen Entgeltregelungen.
Die Rückzahlungsansprüche beider Kläger seien zudem nicht verjährt; die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen (AG Mönchengladbach, Urt. v 21.03.2013 – 3 C 600/12 und
LG Mönchengladbach, Urt. v. 04.09.2013 – 2 S 48/13) in der Sache XI ZR 348/13 sei unzutreffend. Bereicherungsansprüche verjährten nach § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren.
Und zwar beginne die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs 1 Satz 1 Fall 1 BGB habe Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen wisse, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt.
Nicht erforderlich sei hingegen in der Regel, dass er aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise könne aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag.
Das gelte erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. Und zwar fehle es in einem solchen Fall an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2% von der älteren Rechtsprechung des BGH gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte.
Seither habe ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen müssen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des BGH künftig versagt werden würde.
Ausgehend hiervon seien derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – zehnjährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
Was lernen wir daraus?
Bearbeitungsgebühren: Verjährung von Rückzahlungsansprüchen. Die Entscheidungen des BGH verdienen Zustimmung.
Voraussetzung für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 ist zum einen Fälligkeit des Anspruchs und zum anderen, dass der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte. Der BGH hat insoweit schlüssig ausgeführt, dass grundsätzlich erst aufgrund gefestigter Rechtsprechung der Obergerichte ab 2011 von einem Anspruch ausgegangen werden und Kreditnehmern eine Verfolgung ihrer Ansprüche auf Erstattung von Bearbeitungsentgelten zugemutet werden konnte. Danach soll sich der Verjährungsbeginn richten.
Quelle: Juris das Rechtsportal
Bearbeitungsgebühren: Verjährung von Rückzahlungsansprüchen. Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Bearbeitungsgebühren: Verjährung von Rückzahlungsansprüchen. Dazu hat der BGH mit Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14, entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei