Das OLG Karlsruhe hatte mit Urteil vom 16.06.2015 – 17 U 5/14 über die Wirksamkeit einer Klausel in den AGB einer Bausparkasse zu befinden, die für Bausparkunden in der Darlehensphase eine Kontogebühr i.H.v. 9,48 Euro jährlich vorsieht. Das OLG sah diese Klausel als wirksam an.
Was ist passiert?
Der klagende Verbraucherverband hatte gerügt, die Klausel über die Kontogebühr sei unverständlich und irreführend. Die Bausparkasse wälze hiermit eigene Kosten im Interesse der Gewinnmaximierung auf den Bausparer ab und benachteilige diesen unangemessen, was zur Unwirksamkeit der Klausel führe.
Was sagt das OLG dazu?
Das OLG Karlsruhe hat nun die klageabweisende Entscheidung des LG Karlsruhe bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts verstößt die Klausel zum einen nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zum anderen hält sie der – wegen ihres Charakters als bloßer Preisnebenabrede eröffneten – Inhaltskontrolle stand. Sie sei nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar, weil die mit dem Entgelt vergütete stetige Überwachung des Gesamtbestandes sowie die Führung der Zuteilungsmasse der Bausparergemeinschaft auch dem einzelnen Bausparer zugutekomme. Die Bausparkunden würden durch die Klausel auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein Interessengegensatz zwischen denjenigen Kunden, die sich noch in der Ansparphase des Bausparvertrages befänden und denjenigen Kunden, die sich bereits in der Abrufphase befänden, könne nicht festgestellt werden. Beide Gruppen beteiligten sich mit dem Abschluss des Bausparvertrages an der Gemeinschaft der Bausparer, um von den Vorteilen des kollektiven Zwecksparens zu profitieren. Damit sei es auch gerechtfertigt, dass beide Gruppen an den Kosten der Kollektivsteuerung durch eine Gebühr beteiligt würden.
Was lernen wir daraus?
Im Gegensatz zu den in Verbraucherdarlehensverträgen formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühren, die Gegenstand der letztjährigen BGH Urteile vom 13.05.2014 und 28.10.2014 waren, werden im vorliegenden Fall Bausparkunden durch die ebenfalls formularmäßig vereinbarten „Kontogebühren“ nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Richtigerweise stellte das OLG dazu fest, dass die beklagte Bausparkasse für die Kontogebühr nämlich eine Tätigkeit erbringe, die im Interesse der Bausparkunden sei. Es ist in jedem Fall bei Gebühren, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen, im Rahmen der Überprüfung der Frage, ob mit deren Erhebung eine unangemessene Benachteiligung für den Verbraucher verbunden ist, konkret zu überprüfen, in wessen Interesse die Tätigkeit ist, für die sie erhoben werden.
(Quelle: Juris das Rechtsportal, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 17.06.2015)
Siehe auch: https://raheinemann.de/gebuehrenklausel-fuer-falschbuchungen-bei-geschaeftskunden-zulaessig/