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Gebührenklausel für Falschbuchungen bei Geschäftskunden zulässig? Dazu hat der BGH am 28. 07.2015, XI ZR 434/14, entschieden. Und zwar ist eine , die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäfts-Girokontos einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt, unwirksam, so der BGH. Gezahlte Gebühren können daher ggf. zurückverlanngt werden.

Was ist passiert?

Der Kläger, ein eingetragener Kaufmann, nahm die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht auf Rückzahlung von vereinnahmten Kontoführungsgebühren in Anspruch.

Der Kläger und die Zedenten sind auf dem Gebiet der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen tätig. Sie übernehmen dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers; sie verwalten ca. 25.000 Versicherungsverträge. Dabei kommt es häufig zu einer Rückbelastung von Lastschriften.

Dafür erhebt die Beklagte auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und des Preis- und Leistungsverzeichnisses – neben den Fremdgebühren und einem mit dem Kläger gesondert vereinbarten Entgelt für die Bearbeitung der Rücklastschriften – ein „Buchungspostenentgelt“ („Preis pro Buchungsposten“) in Höhe von 0,32 €.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der von der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2011 berechneten Buchungspostenentgelte in Höhe von 77.637,38 € nebst Zinsen. Er meint, die Buchungspostenklausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und sei daher unwirksam.

Die Klage hat vor dem Landgericht Erfolg gehabt, während sie vom Oberlandesgericht abgewiesen worden ist.

Gebührenklausel für Falschbuchungen bei Geschäftskunden zulässig? Dazu hat der BGH

Die Entscheidung

Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision hat der BGH dem Kläger Recht gegeben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt.

Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

Anwendbarkeit von § 307 ff. BGB

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die vom Kläger beanstandete Klausel sowohl für den Zeitraum vor als auch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31. Oktober 2009 zu.

Die Klausel ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die im Zuge von Bareinzahlungen auf das Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung von Ein- und Auszahlungen am Bankschalter unterliegt die streitige Klausel – jedenfalls für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts – als Preisnebenabrede der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 und 2 BGB.

Und zwar, weil weil die Ein- und Auszahlungen nach den Kategorien des Bürgerlichen Gesetzbuchs entweder einem Darlehen (§§ 488 ff. BGB) oder einer unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) zuzuordnen sind und sich aus der gesetzlichen Regelung beider Vertragstypen Grundsätze für die Frage der Entgeltlichkeit von Ein- und Auszahlungen entnehmen lassen.

Mit der Bepreisung von Buchungen, die im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen, weicht die Beklagte von den seit dem 31. Oktober 2009 geltenden § 675u Satz 2, § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB ab. Nach diesen Vorschriften hat die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung ausgeführt wird. Die Beklagte verlangt dagegen 0,32 €.

Unwirksamkeit der Preisklausel

Die vom Kläger beanstandete Postenpreisklausel ist auch unwirksam.

Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ergibt sich die Unangemessenheit der Klausel daraus, dass durch sie mangels Freipostenregelung auch Ein- und Auszahlungen bepreist werden, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1993 – XI ZR 80/93 = BGHZ 124, 254 und vom 7. Mai 1996 – XI ZR 217/95 = BGHZ 133, 10, jeweils für ein privates Girokonto).

Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts weicht die Bepreisung jedweder Buchung jedenfalls von der Vorschrift des § 675u BGB ab. Danach hat die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsauftrags. Von dieser Regelung darf gemäß § 675e Abs. 4 BGB auch nicht zum Nachteil eines Unternehmers als Zahlungsdienstnutzer abgewichen werden. Danach ergibt sich die Nichtigkeit der Klausel auch aus § 134 BGB.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 129/2015 vom 28. Juli 2015)

Gebührenklausel für Falschbuchungen bei Geschäftskunden zulässig?

Siehe auch: https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-vorzeitige-kreditrueckzahlung-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/bkarta-zu-fremdabhebegebuehren-bei-geldautomaten/ und https://raheinemann.de/risikopraemie-und-bearbeitungsgebuehr-bei-foerderdarlehen-kfw-darlehen-zulaessig/ und https://raheinemann.de/anspruch-des-unternehmers-auf-erstattung-bearbeitungsgebuehr/ und https://raheinemann.de/bankbearbeitungsgebuehr-fuer-anschaffungsdarlehen-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/pauschale-kontogebuehr-fuer-bausparvertraege-in-der-darlehensphase-zulaessig/und https://raheinemann.de/aenderung-von-kontofuehrungsgebuehren-durch-zustimmungsfiktion/ und https://raheinemann.de/muenzgeldklausel-in-den-agb-einer-bank-unwirksam/ und https://raheinemann.de/hathat-verbraucherschutzverband-anspruch-auf-preis-und-leistungsverzeichniss-gegen-bank/ und https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-geldabheben-am-bankschalter/und https://raheinemann.de/zinsaenderungsklauseln-in-praemiensparvertraegen-wirksam/ und https://raheinemann.de/praemiensparvertraege-wirksam-gekuendigt/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Gebührenklausel für Falschbuchungen bei Geschäftskunden zulässig? Dazu hat der BGH am 28. 07.2015, XI ZR 434/14, entschieden.