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Prämiensparverträge wirksam gekündigt? Dazu hat das LG Duisburg am 17.11.2021, 3 O 301/20, entschieden. Außerdem hat das LG Duisburg zu einem Anspruch auf Zinsnachzahlung entschieden.

Was ist passiert?

Die Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) am 27.12.1999 zwei Sparkontoverträge »S-Prämiensparen – flexibel« mit einem flexiblen Guthabenzins. Am 23.03.2020 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin die beiden Prämiensparverträge. Den variablen Guthabenzinssatz senkte die Beklagte schrittweise, zuletzt auf 0,25% p.a., ab. Anwaltlich vertreten konfrontierte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2020. Mit diesem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte zur Mitteilung auf, an welcher Kapitalmarktgröße sich die Zinsänderungen für die laufende Grundverzinsung bei den beiden Sparverträgen orientiert haben. Weiterhin begehrte die Klägerin Mitteilung zur Einhaltung des absoluten bzw. relativen Abstandes zum Referenzzinssatz sowie der Zugrundelegung der Anpassungsschwelle und des Anpassungsintervalls der Anpassung.

Die Beklagte nahm daraufhin eine Neuberechnung der Zinsen vor und berechnete den gleitenden Durchschnitt der Zeitreihe der Referenzzinsen mit der frühere Kennung WU 8612. Dies hatte sie zuvor anders gemacht.

Prämiensparverträge wirksam gekündigt? Die Klägerin klagte unter anderem auf Feststellung, dass die Sparverträge S- durch die Kündigung der Beklagten vom 23.03.2020 nicht beendet wurden sowie die Verurteilung zur Nachzahlung von Zinsen in Höhe von 3.182,40 EUR.

Prämiensparverträge wirksam gekündigt? Dazu das LG Duisburg

Das Landgericht Duisburg hat der Klage teilweise stattgegeben.

Kündigung

Prämiensparverträge wirksam gekündigt? Die Kündigung erachtete das Landgericht als wirksam und hat die Klage insoweit abgewiesen. Die beiden Prämiensparverträge seien als unregelmäßige Verwahrungsverträge gemäß § 700 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Die Beklagte habe diese mit Schreiben vom 23.03.2020 wirksam zum 30.06.2020 gekündigt, nachdem die Klägerin die höchste Prämienstufe erreicht hatte. Jedenfalls über das Erreichen der höchsten Prämienstufe hinaus hätten die Parteien keine feste Laufzeit vereinbart. Auch aus den Vereinbarungen in den Prämiensparverträgen »Dauer der Konditionsvereinbarung: max. 25 Jahre« ergebe sich nichts anderes. Daraus könne jedenfalls nicht die Vereinbarung einer Laufzeit von 25 Jahren entnommen werden.

Auch ergebe sich aus der vertraglichen Formulierung »Es gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist« nicht, dass nur der Klägerin ein Kündigungsrecht zustehen sollte. Auch der Umstand. dass für den Vertrag der Parteien eine Höchstfrist vereinbart war, rechtfertige keine andere Betrachtung. Mit der vertraglich vereinbarten Prämienstaffel habe die Beklagte einen besonderen Bonusanreiz gesetzt, was einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts nur bis zum Ablauf des 15. Sparjahrs beinhalte.

Prämiensparverträge wirksam gekündigt? Zinsnachzahlung

Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zinsnachzahlung hat das LG der Klage stattgegeben. Die von der Beklagten formularmäßig gegenüber den Verbrauchern verwendeten Zinsanpassungsklauseln seien nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH unwirksam, so das Landgericht.  Sie würden der Beklagten hinsichtlich der Bestimmung des variablen Zinssatzes ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewähren und seien hinsichtlich möglicher Zinsänderungen nicht mit dem erforderlichen Mindestmaß kalkulierbar. Der Verbraucher könne Zinsänderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht mit der gebotenen Sicherheit kontrollieren. Deswegen müsse hier eine Vertragsanpassung entsprechend des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs vorgenommen werden.

Quellen: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 23.12.2021 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

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