Erhöhung der Kontoführungsgebühren ohne Zustimmung? Am 19.12.2019 hat das OLG Köln – Az. 12 U 87/18 – entschieden, dass eine Bank berechtigt ist, Kontoführungsgebühren durch Zustimmungsfiktion zu ändern. Voraussetzung: Einhaltung des dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahrens.
Was ist passiert?
Erhöhung der Kontoführungsgebühren ohne Zustimmung? Der Sachverhalt
Eine Klausel, die eine Änderung der AGB einer Bank mittels Zustimmungsfiktion erlaube, sei wirksam. Und zwar hätten Kunden in diesem Fall ein kostenfreies Sonderkündigungsrecht, so das Oberlandesgericht. Die Verbraucherzentrale – Klägerin – hatte die beklagte Bank nach dem Unterlassungsklagegesetz auf Unterlassung der Verwendung einer AGB – Klausel in Anspruch genommen. Die betreffende Klausel, die von zahlreichen Banken und Sparkassen im Bundesgebiet verwendet wird, sieht eine Änderung der AGB mittels Zustimmungsfiktion vor. Nach Ansicht der Klägerin ist diese Klausel intransparent. und zwar könne der Kunde nicht vorhersehen, in welchem Umfang er mit Änderungen zu rechnen habe.
Erhöhung der Kontoführungsgebühren ohne Zustimmung? Das LG Köln
Das LG Köln hat die Klage abgewiesen.
Erhöhung der Kontoführungsgebühren ohne Zustimmung? Dazu das OLG Köln
Die Entscheidung
Die gegen die Abweisung der Klage gerichtete Berufung hat das OLG Köln zurückgewiesen.
Erhöhung der Kontoführungsgebühren ohne Zustimmung? AGB Regelung wirksam
Und zwar ist nach Ansicht des OLG eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank, nach der die Bank ihre AGB und insbesondere die Entgelte für Bankleistungen mittels Zustimmungsfiktion ändern kann, wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Klausel sei, so das OLG, dass die Kunden von der Bank mit einem Vorlauf von zwei Monaten in transparenter Form auf die beabsichtigte Änderung und auf die Möglichkeit zur fristlosen und kostenfreien Kündigung hingewiesen werden. Die gesetzlichen Vorgaben – § 675g Abs. 1 und 2 BGB – stünden im Einklang mit der streitgegenständlichen Klausel. Die Einhaltung des damit vorgesehenen Verfahrens könne durchaus auch im Einzelfall kontrolliert werden. Wenn die Vorgaben danach im Einzelfall nicht erfüllt seien, sei das jeweilige Änderungsverlangen nicht wirksam. Und zwar komme eine Zustimmungsfiktion dann nicht in Betracht.
Erhöhung der Kontoführungsgebühren ohne Zustimmung? Wie ging es weiter?
Auf die Revision des Klägers wurde das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2019 vom BGH mit Urteil vom 27. 04.2021, Az. XI ZR 26/20, aufgehoben. Die §§ 307 ff. BGB habe das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar gehalten. Es habe zugleich verkannt, dass Nr. 1 (2) AGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhalte.
Quellen: Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 46/2019 v. 19.12.2019 und Juris das Rechtsportal
Erhöhung der Kontoführungsgebühren ohne Zustimmung?
Siehe auch: https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-vorzeitige-kreditrueckzahlung-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/bkarta-zu-fremdabhebegebuehren-bei-geldautomaten/ und https://raheinemann.de/risikopraemie-und-bearbeitungsgebuehr-bei-foerderdarlehen-kfw-darlehen-zulaessig/ und https://raheinemann.de/anspruch-des-unternehmers-auf-erstattung-bearbeitungsgebuehr/ und https://raheinemann.de/bankbearbeitungsgebuehr-fuer-anschaffungsdarlehen-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/pauschale-kontogebuehr-fuer-bausparvertraege-in-der-darlehensphase-zulaessig/ und https://raheinemann.de/zinsaenderungsklauseln-in-praemiensparvertraegen-wirksam/ und https://raheinemann.de/praemiensparvertraege-wirksam-gekuendigt/
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
