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Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen zulässig? Dazu hat der BGH hat am 09.05.2017, Az. XI ZR 308/15, entschieden. Und zwar ist eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende „Kontogebühr“ unwirksam, so der BGH.

Was ist passiert?

Ein Verbraucherschutzverband wendet sich als Kläger mit einer Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine von der beklagten Bausparkasse in den von ihr abgeschlossenen Bausparverträgen verwendete Klausel sowie eine damit korrespondierende Regelung in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der Beklagten, die jeweils eine vom Bausparer in der Darlehensphase zu zahlende „Kontogebühr“ in aktueller Höhe von 9,48 Euro jährlich vorsehen. U.a. enthalten die von der Beklagten vorformulierten Darlehensverträge folgende Bestimmung:

„I.1. Bauspardarlehen

[…]

b) Kosten des Bauspardarlehens

  1. Über die Zinsen und die Tilgung hinaus fallen bei planmäßigem Verlauf des Bauspardarlehens folgende Kosten an:
    Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 Euro jährlich (gemäß ABB).“

[…]

  • 17 Abs. 1 der ABB der Beklagten lautet:

„Die Bausparer bilden eine Zweckgemeinschaft. Ihre Verträge bilden das Bausparkollektiv. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse für bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr.

[…]

Die Kontogebühr beträgt für ein Konto in der Darlehensphase 9,48 Euro. Die Darlehensphase beginnt mit der ersten (Teil-) Auszahlung des Bauspardarlehens.“

Dazu ist der Kläger der Ansicht, die beiden Klauseln über die „Kontogebühr“ in I.1.b) der Darlehensverträge sowie in § 17 Abs. 1 der ABB verstießen gegen § 307 BGB: Sie nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen.

AGB – Klausel zu Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen wirksam?

Sowohl beim LG Karlsruhe, Urt. v. 06.12.2013 – 10 O 36/13, als auch beim OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.06.2015 – 17 U 5/14, war der Kläger unterlegen.

Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen zulässig?? Dazu der BGH:

Aufgrund der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision des Klägers hat der BGH der Klage stattgegeben.

Preisnebenabrede

Die beiden Klauseln über die Erhebung einer „Kontogebühr“ sieht der BGH als einheitliche Regelung an. Und zwar stellen diese Klauseln, so der BGH, in der Darlehensphase eine gerichtlicher Kontrolle unterliegende sog. Preisnebenabrede dar.

Und zwar sei mit den Tätigkeiten der „bauspartechnische[n] Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“, für die die Beklagte die Kontogebühr auch in diesem Zeitraum erhebt, in der Darlehensphase weder die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht der Beklagten noch eine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung verbunden. Die Bausparkasse erbringe die vorgenannten Tätigkeiten nach Darlehensgewährung nämlich nicht im Interesse des Darlehensnehmers. Und zwar liege ebenfalls ausschließlich in ihrem Interesse, dass sie Zahlungen des Kunden nach Eintritt in die Darlehensphase ordnungsgemäß verbuche. Insbesondere sei keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung. Vielmehr sei diese eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse.

AGB – Klausel zu Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen wirksam? Unangemessene Benachteilung

Danach enthielten die beanstandeten Regelungen über die Kontogebühr der eröffneten Inhaltskontrolle in der Darlehensphase nicht stand. Und zwar würde sie, so der BGH, von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Bausparkunden der Beklagten unangemessen benachteiligen. Dies gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klauseln seien nämlich mit dem auch für Bauspardarlehensverträge geltenden – gesetzlichen Leitbild unvereinbar. Und zwar mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies habe der BGH bereits mit Urteil vom 08.11.2016 (XI ZR 552/15) entschieden unvereinbar. Und zwar, weil die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten diene und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt würden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend in eigenem Interesse erbracht werden.

Interessenabwägung

Weiterhin lägen keine hinreichenden Gründe vor, die die Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung dessen ungeachtet als angemessen erscheinen lassen. Insbesondere sei die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild weder sachlich gerechtfertigt noch werde der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt. Schließlich werde die Kontogebühr in der Darlehensphase auch nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der Bausparkunden ausgeglichen.

Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 68/2017 v. 09.05.2017 und Juris das Rechtsportal

Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen zulässig?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-geldabheben-am-bankschalter/ und https://raheinemann.de/widerrufsrecht-bei-goldsparvertraegen/ und https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-geldabheben-am-bankschalter/ und https://raheinemann.de/auskunftspflicht-einer-bank-bei-markenverletzung/ und https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-vorzeitige-kreditrueckzahlung-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/bkarta-zu-fremdabhebegebuehren-bei-geldautomaten/ und https://raheinemann.de/risikopraemie-und-bearbeitungsgebuehr-bei-foerderdarlehen-kfw-darlehen-zulaessig/ und https://raheinemann.de/anspruch-des-unternehmers-auf-erstattung-bearbeitungsgebuehr/ und https://raheinemann.de/bankbearbeitungsgebuehr-fuer-anschaffungsdarlehen-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/pauschale-kontogebuehr-fuer-bausparvertraege-in-der-darlehensphase-zulaessig/ und https://raheinemann.de/aenderung-von-kontofuehrungsgebuehren-durch-zustimmungsfiktion/ und https://raheinemann.de/muenzgeldklausel-in-den-agb-einer-bank-unwirksam/ und https://raheinemann.de/hathat-verbraucherschutzverband-anspruch-auf-preis-und-leistungsverzeichniss-gegen-bank/ und https://raheinemann.de/zinsaenderungsklauseln-in-praemiensparvertraegen-wirksam/ und https://raheinemann.de/praemiensparvertraege-wirksam-gekuendigt/ und https://raheinemann.de/kuendigung-eines-praemiensparvertrages-moeglich/ und https://raheinemann.de/auskunftspflicht-der-bank-zu-sparbuch-von-1959/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen zulässig? Dazu hat der BGH hat am 09.05.2017, Aktenzeichen XI ZR 308/15, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Kontoführungsgebühren für Bauspardarlehen zulässig? Dazu hat der BGH hat am 09.05.2017, Aktenzeichen XI ZR 308/15, entschieden.