Gebühr für Geldabheben am Bankschalter? Dazu hat der BGH am 18.06.2019 zu Aktenzeichen XI ZR 768/17 entschieden. Und zwar dürfen Banken und Sparkassen für das Abheben und Einzahlen am Schalter grundsätzlich eine Extra-Gebühr verlangen, so der BGH. Damit hat der BGH seine Rechtsprechung geändert. Allerdings dürfe diese Extra Gebühr – so der BGH – nur so hoch sein wie die tatsächlich entstandenen Kosten.
Was ist passiert?
Gebühr für Geldabheben am Bankschalter?
Gebühr für Geldabheben am Bankschalter – frühere Ansicht des BGH
Der BGH war seinerzeit der Ansicht, dass eine Gebühr für das Abheben am Schalter nur zulässig sei, wenn fünf Transaktionen im Monat kostenlos möglich seien. Die Rechtslage hat sich – so der BGH – allerdings 2009 geändert mit Inkrafttreten des auf europäischem Richtlinienrecht beruhenden Zahlungsdiensterechts. Danach dürfen Banken in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen dem Grunde nach Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen, und zwar ohne dass dem Kunden zugleich im Wege einer sog. Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen eingeräumt sein müsse.
Die Entgelthöhe könne – so der BGH – im Rechtsverkehr mit Verbrauchern aber der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen.
Gebühr für Geldabheben am Bankschalter – Konkreter Fall
Im konkreten Fall war Kläger die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.. Der Kläger begehrte von der beklagten Sparkasse, es zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Bareinzahlungen und Barabhebungen am Bankschalter ein Entgelt vorzusehen. Die beklagte Sparkasse bietet entgeltliche Giroverträge unterschiedlicher Gestaltung an und verlangt beispielsweise bei dem Vertragsmodell „S-Giro Basis“ verlangt sie – bei einem monatlichen Grundpreis von 3,90 Euro – in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für die Leistung
„Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung“
ein Entgelt von 2 Euro. Für dieselbe Leistung mit höherem monatlichen Grundpreis beträgt das Entgelt bei dem Vertragsmodell „S-Giro Komfort“ 1 Euro.
Vor diesem Hintergrund berechnete die Beklagte bei beiden Vertragsmodellen für jede Ein- oder Auszahlung von Bargeld auf bzw. von einem bei ihr unterhaltenen Girokonto am Bankschalter ein Entgelt von 1 oder 2 Euro. Bei jedem Vertragsmodell im Grundpreis inklusive sind
- Bareinzahlungen sowie
- Barabhebungen am Geldautomaten bis zu einem Betrag von 1.500 Euro täglich.
Solche Entgeltklauseln für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter hält der Kläger für unwirksam, wenn nicht durch eine sog. Freipostenregelung monatlich mindestens fünf Bareinzahlungen oder Barauszahlungen am Bankschalter „und/oder“ am Geldautomaten entgeltfrei gestellt werden.
Das Landgericht Memmingen, Urt. v. 16.11.2016 – 1 HK O 893/16 – hatte die in der Hauptsache auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der vom Oberlandesgericht München, Urt. v. 12.10.2017 – 29 U 4903/16 – zugelassenen Revision sein Begehren weiter.
Gebühr für Geldabheben am Bankschalter – wie hat der BGH entschieden?
Hinsichtlich der von der Beklagten konkret verwendeten Klauseln
„Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung … Euro“
hat der BGH auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, als das Berufungsgericht bislang nicht überprüft hat, ob das dort vorgesehene Entgelt von 1 oder 2 Euro im Rechtsverkehr mit Verbrauchern der Höhe nach einer richterlichen Inhaltskontrolle standhält.
Im Übrigen hat der BGH die Revision zurückgewiesen. Dies betraf insbesondere auch das Begehren des Klägers, es der Beklagten generell zu untersagen, für Barein- und Barauszahlungen am Bankschalter ohne angemessene Freipostenregelung überhaupt ein Entgelt zu verlangen.
Soweit der Kläger der Beklagten die Verwendung von Barein- und Barauszahlungsentgeltklauseln ohne angemessene Freipostenregelung generell, also unabhängig von der konkreten Ausgestaltung, verbieten lassen möchte, ist die Unterlassungsklage nach Ansicht des BGH unbegründet. Allerdings hätte die Unterlassungsklage nach der früheren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH – so der BGH – Erfolg gehabt.
Gebühr für Geldabheben am Bankschalter – frühere Rechtsprechung des BGH
Nach der früheren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH hätten nämlich solche Entgeltklauseln sowohl im Verbraucher- als auch im Unternehmerverkehr der richterlichen Inhaltskontrolle unterlegen und seien wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam gewesen, wenn sie keine angemessene Freipostenregelung vorgesehen haben.
Dieser Rechtsprechung liege zugrunde, dass Ein- und Auszahlungen auf oder von einem Girokonto nach Darlehensrecht (§§ 488 ff. BGB) oder dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) zu beurteilen seien, wonach weder für die Begründung noch für die Erfüllung von Darlehens- bzw. Verwahrungsverhältnissen ein Entgelt vorgesehen sei (siehe BGH, Urt. v. 30.11.1993 – XI ZR 80/93 – BGHZ 124, 254; BGH, Urt. v. 07.05.1996 – XI ZR 217/95 – BGHZ 133, 10).
Begründung der aktuellen Entscheidung
Gebühr für Geldabheben am Bankschalter?
An dieser Rechtsprechung sei aber aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben nicht mehr festzuhalten. Der Girovertrag weise zwar nach wie vor die für ihn charakteristischen darlehens- und verwahrungsrechtlichen Elemente auf. Allerdings bestimme das im Jahre 2009 in Kraft getretene Zahlungsdiensterecht (§§ 675c ff. BGB), dass für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das „vereinbarte Entgelt zu entrichten“ sei (§ 675f Abs. 5 Satz 1 BGB). Auch Bareinzahlungen auf und Barabhebungen von einem Girokonto seien danach Zahlungsdienste (§ 675c Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZAG), für die – auch ohne Freipostenregelung – ein Entgelt verlangt werden dürfe.
Die von der Beklagten verwendeten Klauseln würden allerdings unabhängig davon im Rechtsverkehr mit Verbrauchern im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten Entgelts der richterlichen Inhaltskontrolle im Hinblick auf § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB.
Das Berufungsgericht habe insoweit allerdings nicht überprüft, ob das von der Beklagten verlangte Entgelt von 1 und 2 Euro im Rechtsverkehr mit Verbrauchern der Entgeltkontrolle standhalte. Deswegen sei das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zu verwiesen gewesen.
Darauf hinzuweisen sei für die vom Berufungsgericht nunmehr vorzunehmende Entgeltkontrolle auf folgendes: Gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB seien nur solche Kosten umlagefähig, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels, d.h. hier die Barzahlung, entstehen (sog. transaktionsbezogene Kosten). Dagegen nicht umlagefähig seien Gemeinkosten wie allgemeine Personalkosten und Kosten für Schulungen und Geräte, deren Anfall von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst seien.
Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 81/2019 v. 18.06.2019 und Juris das Rechtsportal
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