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Münzgeldklausel in Banken – AGB unwirksam? Dazu hat das OLG Karlsruhe am 29.06.2018 zu Az. 17 U 147/17 entschieden. Und zwar darf eine Bank für eine Bareinzahlung von Münzgeld kein Entgelt von 7,50 Euro verlangen, so das OLG.

Was ist passiert?

Münzgeldklausel in Banken – AGB unwirksam?

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, fordert, dass die Bank die weitere Verwendung der Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis unterlässt.

Das LG Karlsruhe hatte mit Urt. v. 27.10.2017, Az. 10 O 222/17, der Klage stattgegeben.

Münzgeldklausel in Banken – AGB unwirksam? Was sagt das OLG Karlsruhe dazu?

Die Berufung der Bank hat das OLG Karlsruhe zurückgewiesen.

Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB

Die Entgeltklausel – Münzgeldklausel – „BARTRANSAKTION – Bareinzahlung für Münzgeld 7,50 Euro“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB – einer Bank sei, so das OLG, im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam. Demzufolge sei deren Verwendung zu unterlassen.

Und zwar weiche die angefochtene Klausel von der gesetzlichen Regelung des § 312a Abs 4 Nr 2 BGB ab. Die Klausel regele zwar mit der Bareinzahlung von Münzgeld auf ein Zahlungskonto einen Zahlungsdienst. Die Bank könne für Zahlungsdienste als vertragliche Hauptleistung grundsätzlich ein Entgelt verlangen. Allerdings erfasse die Klausel auch den Fall, dass ein Kunde sein im Soll befindliches Girokonto durch die Bareinzahlung von Münzgeld wieder ausgleiche. Und war werde damit ein Verbraucher verpflichtet, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutze.

Entgegen § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB gehe das vereinbarte Entgelt von 7,50 Euro über die Kosten hinaus, die der Bank durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen, womit die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren sei. Und zwar benachteilige die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 BGB).

Zulassung der Revision

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das Oberlandesgericht die Revision zum BGH zugelassen.

Quellen: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 29.06.2018 und Juris das Rechtsportal

Münzgeldklausel in Banken – AGB unwirksam?

Siehe auch: https://raheinemann.de/aenderung-von-kontofuehrungsgebuehren-durch-zustimmungsfiktion/ und https://raheinemann.de/risikopraemie-und-bearbeitungsgebuehr-bei-foerderdarlehen-kfw-darlehen-zulaessig/ und https://raheinemann.de/anspruch-des-unternehmers-auf-erstattung-bearbeitungsgebuehr/ und https://raheinemann.de/bankbearbeitungsgebuehr-fuer-anschaffungsdarlehen-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/pauschale-kontogebuehr-fuer-bausparvertraege-in-der-darlehensphase-zulaessig/ und https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-vorzeitige-kreditrueckzahlung-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/bkarta-zu-fremdabhebegebuehren-bei-geldautomaten/ und https://raheinemann.de/hathat-verbraucherschutzverband-anspruch-auf-preis-und-leistungsverzeichniss-gegen-bank/ und https://raheinemann.de/zinsaenderungsklauseln-in-praemiensparvertraegen-wirksam/ und https://raheinemann.de/praemiensparvertraege-wirksam-gekuendigt/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Münzgeldklausel in Banken - AGB unwirksam? Dazu OLG Karlsruhe am 29.06.2018 zu Az. 17 U 147/17.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Münzgeldklausel in Banken – AGB unwirksam? Dazu OLG Karlsruhe am 29.06.2018 zu Az. 17 U 147/17.