Übergabe der Sparbücher als Schenkung von Sparguthaben? Dazu hat das LG Koblenz am 14.03.2024, 3 O 457/23, entschieden. Und zwar könne eine wirksame Schenkung auch dann vorliegen, wenn Schenker und beschenkte Person konkludent eine Abtretungsvereinbarung in Form der Aushändigung der Sparbücher getroffen und damit die Schenkung vollzogen hätten, so das LG.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt:
Übergabe der Sparbücher als Schenkung von Sparguthaben? Zu dieser Frage hatte das LG Koblenz über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Beklagte hat zwei Sparbücher zu Sparkonten des mittlerweile verstorbenen Bruders der Beklagten bei einer Bank in ihrem Besitz. Ausdrückliche Abtretungserklärungen hinsichtlich des auf den Sparkonten vorhandene Guthabens iHv insgesamt ca. 92.000 € zugunsten der Beklagten liegen bei der Bank nicht vor. Auch wurde eine Schenkung nicht notariell beurkundet.
Im Rahmen seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker begehrt der Kläger für den Nachlass des verstorbenen Bruders der Beklagten Herausgabe dieser beiden Sparbücher an ihn.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte die Sparforderungen nicht wirksam durch Schenkung erworben habe. Insbesondere würde keine wirksame Abtretung der Sparforderungen an die Beklagte vorliegen. Auch habe die Beklagte keine Schenkungssteuer bezahlt. Die Sparforderungen und die den Sparkonten zugehörigen Sparbücher seien deshalb dem Nachlass zuzuordnen.
Die Beklagte ist der Auffassung die streitbefangenen Sparforderungen durch wirksame Schenkung erworben zu haben. Und zwar behauptet sie, der Erblasser habe ihr die beiden Sparbücher im Mai 2019 übergeben und ihr die Einlageforderungen abgetreten. Insbesondere habe der Erblasser ihr bei Übergabe der Sparbücher erklärt, dass sie über die vorhandenen Guthaben verfügen könne. Es habe sich um eine Schenkung gehandelt.
Übergabe der Sparbücher als Schenkung von Sparguthaben? Dazu das LG Koblenz
Die Entscheidung
Das LG hat die Klage abgewiesen. Und zwar seien die Sparbücher und die sich daraus ergebenden Sparguthaben durch Schenkung in das Eigentum der Beklagten übergegangen, so das LG Koblenz.
Kein Schenkungsversprechen in notarieller Form – Vollzug der Schenkung bei beweglichen Sachen durch Übergabe
Mangels Vorliegens eines Schenkungsversprechens in notarieller Form sei eine mündlich vereinbarte Schenkung nur dann wirksam, wenn sie vollzogen („bewirkt“) ist (§ 518 Abs. 2 BGB), so das LG. Und zwar hänge die Wirksamkeit der Schenkung bei beweglichen Sachen in aller Regel nicht von einem notariellen Vertrag ab. In Fällen einer Schenkung von beweglichen Sachen werde die Schenkung nämlich durch die Übergabe sofort vollzogen.
Übergabe der Sparbücher als Schenkung von Sparguthaben? Bei Sparbuch Abtretungsvereinbarung erforderlich
Allerdings reiche zum Vollzug der Schenkung bei einem Sparbuch allein die Übergabe nicht aus. Weil das Sparbuch eine Forderung gegen die Bank verbriefe. gehe die Forderung gegen die Bank geht nicht dadurch auf einen Dritten über, dass das Eigentum an der Urkunde auf den Dritten übertragen wird, so das LG.
Und zwar stehe das Eigentum an der Schuldurkunde bei einem Sparbuch dem jeweiligen Forderungsgläubiger zu (§ 952 Abs. 1 BGB). Das bedeute, dass derjenige, der das Guthaben aus einem Sparbuch an einen Dritten übertragen möchte, eine Abtretung der Forderung gegen die Bank mit dem Dritten vereinbaren müsse. Also erfordere der Vollzug einer Schenkung bei einem Sparbuch mithin grundsätzlich eine Abtretungsvereinbarung zwischen dem Schenker und der beschenkten Person.
Abtretungsvereinbarung ausdrücklich als auch konkludent möglich
Übergabe der Sparbücher als Schenkung von Sparguthaben? Das LG führte weiter aus, dass eine solche Abtretungsvereinbarung kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent getroffen werden könne. Und zwar sei es wie folgt zu bewerten, wenn eine Person ein auf seinen Namen ausgestelltes Sparbuch an einen anderen mit dem Willen „das darfst Du behalten“ übergibt: Diese Person verbinde damit nämlich regelmäßig die Vorstellung, dass mit dieser Absprache alles, was zur Bewirkung der Zuwendung erforderlich ist, geregelt sein soll.
Übergabe der Sparbücher als Schenkung von Sparguthaben? Umstände des Einzelfalls maßgebend
In bestimmten Fällen nehme die Rechtsprechung daher an, dass mit der Übergabe eines Sparbuches eine konkludente (stillschweigende) Abtretungsvereinbarung zu Gunsten des Beschenkten in Betracht kommt. Damit wäre die Schenkung mit der Übergabe des Sparbuchs vollzogen. Das LG Koblenz hebt allerdings hervor, dass es insoweit immer auf die Umstände des Einzelfalles ankomme, wobei nach gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum in aller Regel die Übergabe des Sparbuches ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Abtretung der Forderung darstelle.
Beweisaufnahme hat Übergabe der Sparbücher von dem Erblasser mit einem entsprechenden Abtretungswillen ergeben
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte vorgetragen, dass der Erblasser (ihr Bruder) ihr die beiden Sparbücher im Mai 2019 ausdrücklich mit der Erklärung übergeben habe, dass sie über das auf den Sparkonten vorhandene Guthaben frei verfügen könne. Sie habe zu ihrem Bruder stets ein sehr inniges Verhältnis gepflegt. Und zwar habe er sie mit der Schenkung der Sparbücher finanziell fürs Alter absichern wollen, nachdem sie sich seit der Kindheit stets um ihn gekümmert habe und ihm auch bei der beruflichen Ausbildung den Vortritt gelassen habe.
Das Vorliegen des entsprechenden Abtretungswillens hat sich für das erkennende Gericht in der Beweisaufnahme bestätigt. Es würden zudem jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Beklagte den Besitz an den Sparbüchern anders als willentlich durch den Erblasser erlangt haben könnte, so das LG.
Sofern für die Sparkonten bei der Sparkasse Westerwald Sieg keine entsprechenden Abtretungserklärungen zugunsten der Beklagten hinterlegt worden sind, stehe dies einer wirksamen Schenkung nicht entgegen.
Auch stehe einem entsprechenden Zuwendungswillen Umstand, dass der Erblasser das Guthaben nicht zu seinen Lebzeiten auf die Beklagte hat umschreiben lassen, nicht entgegen. Und zwar seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er über das Guthaben auf den Sparkonten noch in irgendeiner Form verfügen wollte oder sich entsprechende Verfügungsmöglichkeiten vorbehalten wollte, so das LG
Fehlende Anzeige beim Finanzamt unerheblich
Übergabe der Sparbücher als Schenkung von Sparguthaben? Auch lasse die fehlende Anzeige einer entsprechenden Schenkung ggü. dem Finanzamt keine belastbaren Rückschlüsse darauf zu, dass die Beklagte eine Schenkung nur erfunden hat. Und zwar könne insoweit die unterbliebene Anzeige darauf zurückzuführen sein, dass der Beklagten eine entsprechende Anzeigepflicht nicht bekannt war.
Quellen: LG Koblenz online, Juris das Rechtsportal, Arge Bank- und Kapitalmarktrecht, ttps://www.bankundkapitalmarkt.de/de/mitgliederbereich/urteile/lg-koblenz-v-14-3-2024-3-o-457-23-wirksame-schenkung-von-sparguthaben
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Siehe auch:
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Übergabe der Sparbücher als Schenkung von Sparguthaben? Dazu hat das LG Koblenz am 14.03.2024, 3 O 457/23, entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei