Werbung für Schönheitsoperationen mit Bildern zulässig? Dazu hat das OLG Koblenz am 08.06.2016, Az. 9 U 1362/15, entschieden. Und zwar darf eine Klinik für von ihr angebotene Schönheitsoperationen im Internet nicht mit Fotos werben, die Patientinnen im Rahmen einer vergleichenden Darstellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen, so das OLG.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Werbung für Schönheitsoperationen mit Bildern zulässig? Dazu hatte das OLG Koblenz über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Beklagte ist Eigentümer einer Klinik, in der Schönheitsoperationen durchgeführt werden. Und zwar präsentiert er seine Leistungen auf einer Internetseite unter anderem durch eine Zusammenstellung von Bildern, die Patientinnen vor und nach einem vom Beklagten durchgeführten plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen.
Die Vorinstanz
Werbung für Schönheitsoperationen mit Bildern zulässig? Und zwar hatte das LG Koblenz den Beklagten dazu verurteilt, es künftig zu unterlassen, für Schönheitsoperationen mit diesen sog. Vorher-/Nachher-Bildern zu werben.
Werbung für Schönheitsoperationen mit Bildern zulässig? Dazu das OLG Koblenz:
Die Entscheidung
Das OLG Koblenz hat die letztinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Vergleichende Darstellung nicht zulässig
In der Präsentation der Bilder ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 HWG zu sehen. Und zwar dürfe nach dieser Bestimmung für Schönheitsoperationen nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.
Werbung für Schönheitsoperationen mit Bildern zulässig? Umfassendes Verbot
An der Unzulässigkeit der Bilddarstellung ändere sich auch nichts dadurch, dass die Bilder auf der Internetseite erst nach einer Registrierung aufgerufen werden könnten und im Übrigen darauf hingewiesen werde, dass das Bildmaterial nur den Patienten zugänglich gemacht werden solle, die sich schon eingehend informiert hätten; denn der Gesetzgeber habe die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern gänzlich verboten.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 22.06.2016 und Juris das Rechtsportal
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