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Viele Ehepaare regeln ihren Nachlass gemeinsam und sichern sich so gegenseitig ab. Genau dabei taucht eine der häufigsten Fragen im Erbrecht auf: Welche Rolle spielt beim Berliner Testament der Pflichtteil, wenn ein Ehegatte stirbt und die Kinder zunächst leer ausgehen? Dieser Beitrag erklärt verständlich, wer trotz eines gemeinschaftlichen Testaments einen Pflichtteil verlangen kann, wie sich der Anspruch berechnen lässt und mit welchen Regelungen Eheleute den überlebenden Partner und die Schlusserben schützen können.

Was ist das Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Die beiden Partner setzen sich darin gegenseitig zu Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners fällt der gesamte Nachlass an die Schlusserben, in der Regel die gemeinsamen Kinder. Diese Art des Testaments ist sehr verbreitet, weil sie den überlebenden Ehegatten umfassend absichert: Er erbt zunächst das gesamte Vermögen und muss es nicht sofort mit den Kindern teilen.

Ein häufiges Missverständnis vorweg: Der Name hat nichts mit der Stadt Berlin zu tun. Gemeint ist allein diese besondere Form des Testaments, in der zwei Eheleute ihren Nachlass gemeinsam und mit Bindungswirkung festlegen. Wer den eigenen Nachlass regeln und dabei vorausschauend sowie rechtssicher vorgehen möchte, sollte daher die Folgen für die gesetzliche Erbfolge kennen, bevor er ein solches Testament aufsetzt.

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Pflichtteil trotz Berliner Testament: Wer hat einen Anspruch?

Setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein, werden die Kinder im ersten Erbfall enterbt. Das deutsche Erbrecht lässt eine vollständige Enterbung naher Angehöriger jedoch nicht ohne Ausgleich zu. Als Ausgleich sichert dann der Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) bestimmten Personen per Gesetz einen Mindestanteil am Nachlass des Erblassers, auch wenn das Testament sie nicht als Erben vorsieht.

Was für ein Anspruch ist der Pflichtteilsanspruch?

Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie die Kinder des Verstorbenen, daneben der Ehepartner und, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern (§ 2303 BGB). Wichtig ist: Der Pflichtteilsanspruch ist kein Anspruch auf einzelne Gegenstände aus dem Nachlass, sondern ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Wie dieses Recht im Detail ausgestaltet ist, lesen Sie auch in unserem Beitrag zum Pflichtteil vom Erbe.

Berliner Testament, Pflichtteil und Geschwister

Sind mehrere Kinder vorhanden, stellt sich oft die Frage, wie sich beim Berliner Testament der Pflichtteil und die Geschwister zueinander verhalten. Jedes Kind hat einen eigenen, individuellen Pflichtteilsanspruch. Macht ein Geschwisterteil seinen Anspruch nach dem Tod des ersten Elternteils geltend, erhöhen sich nicht automatisch die Ansprüche der anderen. Vielmehr entscheidet jedes Kind für sich, ob es den Teil sofort fordert oder bis zum zweiten Erbfall wartet. Gerade unter Geschwistern führt das immer wieder zu Spannungen, weshalb eine klare Regelung im Testament sinnvoll ist.

Pflichtteil berechnen beim Berliner Testament

Wie hoch der Anspruch ausfällt, lässt sich mit einer klaren Regel bestimmen: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Um den Pflichtteil beim Berliner Testament zuverlässig zu ermitteln, sind drei Schritte nötig:

  1. Den Wert des gesamten Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls bestimmen.
  2. Den gesetzlichen Erbteil der pflichtteilsberechtigten Person nach der gesetzlichen Erbfolge ermitteln.
  3. Davon die Hälfte ansetzen. Das Ergebnis ist der Pflichtteil.

Ein Beispiel verdeutlicht die Rechnung: Hinterlässt der Erblasser ein Vermögen von 200.000 Euro und wäre ein Kind nach der gesetzlichen Erbfolge zu einem Viertel Erbe, beträgt der gesetzliche Erbteil 50.000 Euro. Der Pflichtteil liegt dann bei 25.000 Euro. Bei zwei Kindern und einem überlebenden Ehegatten verschieben sich die Quoten entsprechend, das Grundprinzip bleibt aber gleich. Zu beachten ist außerdem: Hat der Erblasser noch zu Lebzeiten größere Geschenke gemacht, können diese den Anspruch über den Pflichtteilsergänzungsanspruch erhöhen. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Seite zur Schenkung zu Lebzeiten.

Jeder Erbfall ist anders. Sichern Sie Ihren Ehepartner und Ihre Kinder mit einer rechtssicheren Lösung ab, bevor es zum Streit kommt. Vereinbaren Sie jetzt über unser Kontakt-Formular einen Beratungstermin.

Berliner Testament: Schutz des Schlusserben

Ein zentrales Anliegen vieler Eheleute ist beim Berliner Testament der Schutz des Schlusserben. Fordert ein Kind bereits nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil, kann das den überlebenden Ehegatten finanziell stark belasten. Im schlimmsten Fall muss er Teile des Vermögens oder die gemeinsame Immobilie verwerten, um den Anspruch in Euro auszuzahlen. Damit der länger lebende Partner abgesichert bleibt und der gemeinsame Lebensstandard erhalten wird, sieht ein durchdachtes Berliner Testament daher häufig besondere Klauseln vor.

Pflichtteilsstrafklausel beim Berliner Testament: Was ist das?

Das wirksamste Mittel ist die Pflichtteilsstrafklausel. Diese Klausel, auch als Pflichtteilsstrafklausel oder kurz Strafklausel bezeichnet, bestimmt: Wer nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, wird für den zweiten Erbfall des Letztversterbenden enterbt und soll dann nicht den vollen Erbteil, sondern nur den Pflichtteil erhalten.

Pflichtteilsstrafklausel bei Berliner Testament: Erhalt des gesetzlichen Pflichtteils

Die Pflichtteilsstrafklausel beim Berliner Testament schreckt damit ab, ohne den gesetzlichen Pflichtteil selbst auszuschließen. Das wäre rechtlich auch gar nicht möglich. Wichtig ist eine präzise Formulierung, denn unklare Klauseln führen später zu Streit unter den Erben. Eine anwaltliche Prüfung sorgt hier für Rechtssicherheit.

Weitere Pflichtteilsberechtige bei Wiederheirat des überlebenden Ehegatten

Bei Wiederheirat des überlebenden Ehegatten ist der neue Ehepartner ebenso pflichtteilsberechtigt wie die möglicherweise weiteren hinzukommenden Kinder. Zum Nachteil der Kinder aus der ersten Ehe partizipieren dann auch die neuen Pflichtteilsberechtigten am Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten.

Pflichtteil beim Berliner Testament einfordern

Wer seinen Anspruch durchsetzen, also seinen Pflichtteil beim Berliner Testament einfordern möchte, muss diesen aktiv gegenüber den Erben geltend machen. Der erste Schritt ist meist ein Auskunftsverlangen: Die pflichtteilsberechtigte Person hat ein Recht darauf, den Bestand und den Wert des Nachlasses zu erfahren, um ihre Ansprüche überhaupt beziffern zu können. Erst danach lässt sich die Forderung der Höhe nach genau geltend machen.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Beachten sollten Berechtigte die Verjährung: Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel innerhalb von drei Jahren zum Ende des Jahres, in dem die Person vom Erbfall und der enterbenden Verfügung erfahren hat (§ 195, § 199 BGB). Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust seiner Ansprüche. Da die Auseinandersetzung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten oft emotional und rechtlich anspruchsvoll ist, lohnt sich frühzeitige Beratung, und zwar sowohl für Erben als auch für Pflichtteilsberechtigte.

Nachlass vorausschauend regeln

Viele Konflikte lassen sich vermeiden, wenn Eheleute ihren Nachlass rechtzeitig und durchdacht ordnen. Ein gemeinschaftliches Testament bietet Sicherheit, sollte aber zur familiären und finanziellen Situation passen. Wer beispielsweise größeres Vermögen besitzt, mehrere Kinder hat oder eine Immobilie schützen möchte, profitiert von einer individuellen Gestaltung statt von Standardformulierungen. Auch lebzeitige Übertragungen können sinnvoll sein, müssen aber im Hinblick auf den Pflichtteil sorgfältig geplant werden. So bleibt der Wille des Erblassers gewahrt, und der überlebende Partner sowie die Schlusserben sind bestmöglich abgesichert.

Ihr Anwalt für Erbrecht in Magdeburg

Das Zusammenspiel von Berliner Testament und Pflichtteil ist komplex, und kleine Formulierungsfehler haben oft große finanzielle Folgen. Ob Sie ein Testament aufsetzen, eine Pflichtteilsstrafklausel prüfen lassen oder einen Anspruch durchsetzen möchten: Als Anwalt für Erbrecht in Magdeburg beraten wir Sie persönlich und lösungsorientiert. Vereinbaren Sie gern einen Termin, damit wir Ihre Situation gemeinsam bewerten und Ihren Nachlass rechtssicher gestalten.

Häufige Fragen zum Pflichtteil beim Berliner Testament

Damit beim Thema Berliner Testament und Pflichtteil keine Fragen offenbleiben, beantworten wir hier die wichtigsten Punkte kompakt:

Werden Kinder durch ein Berliner Testament enterbt?

Ja, im ersten Erbfall werden die Kinder zunächst enterbt: Nach dem Tod des ersten Elternteils erbt allein der überlebende Ehepartner, denn diese Art des gemeinschaftlichen Testaments schließt die Kinder vorerst von der gesetzlichen Erbfolge aus. Sie bleiben aber pflichtteilsberechtigt.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Wer nach der gesetzlichen Erbfolge beispielsweise ein Viertel erbt, kann als Pflichtteil ein Achtel des Nachlasses geltend machen.

Können Eltern oder Geschwister einen Pflichtteil verlangen?

Eltern können ihre Ansprüche nur geltend machen, wenn keine Kinder vorhanden sind; ein Elternteil tritt also nur bei kinderlosen Erblassern an die Stelle der Nachkommen. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch, denn das Erbrecht sieht für sie keinen eigenen Anspruch vor.

Kann man den Pflichtteil ganz ausschließen?

Nein, ein vollständiger Ausschluss ist nur in sehr engen gesetzlichen Ausnahmefällen des § 2333 BGB (Entziehung des Pflichtteils) möglich. Diese Art der Entziehung setzt schwere Verfehlungen voraus und gilt auch beim Berliner Testament.

Was bringt die Pflichtteilsstrafklausel beim Berliner Testament?

Sie schreckt davor ab, den Pflichtteil schon nach dem ersten Tod zu fordern, und schützt so den überlebenden Ehegatten. Wer diese Art von Klausel missachtet, erbt beim zweiten Erbfall nicht als Schlusserbe, sondern erhält ebenfalls nur den Pflichtteil.

Ob Testament aufsetzen, Pflichtteil einfordern oder Strafklausel prüfen: Bei erbrechtlichen Fragen sind Sie bei der Kanzlei Heinemann in guten Händen. Treten Sie noch heute mit uns in Kontakt.