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Das BVerwG hat am 20.10.2016, Az. 7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15 und 7 C 28.15, entschieden, dass einem Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten von Jobcentern sowohl die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde als auch der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegenstehen können.

Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz begehren die Kläger Zugang zu Diensttelefonlisten der beklagten Jobcenter in Köln, Nürnberg-Stadt, Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick. Die Bediensteten dieser Jobcenter sind von ihren Kunden nicht unmittelbar telefonisch zu erreichen. Anrufe werden jeweils von eigens eingerichteten Service-Centern mit einheitlichen Telefonnummern entgegengenommen.

Soweit die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche noch im Streit standen, hatten die Klagen in den Berufungsinstanzen vor dem OVG Münster, Urt. v. 16.06.2015 – 8 A 2429/14 (7 C 20.15), VGH München, Urt. v. 05.08.2015 – 5 BV 15.160 (7 C 23.15), OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.08.2015 – 12 B 22.14 (7 C 27.15) und  OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.08.2015 – 12 B 21.14 (7 C 28.15), keinen Erfolg.

Das BVerwG hat die hiergegen gerichteten Revisionen zurückgewiesen.

Das OVG Münster und der VGH München haben nach Auffassung des BVerwG im Einklang mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften entschieden, dass zu Lasten der Kläger der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG eingreift. Danach bestehe der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehöre u.a. Individualrechtsgüter wie Gesundheit und Eigentum sowie die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen. Deren Gefährdung liege vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Bekanntwerden der Information das Schutzgut beeinträchtigt. Das OVG Münster und der VGH München hätten von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus jeweils Tatsachen festgestellt, die zu einer solchen Gefährdung führen. Sie bestehe namentlich in nachteiligen Auswirkungen auf die effiziente und zügige Aufgabenerfüllung der Jobcenter, die infolge von direkten Anrufen bei den Bediensteten eintreten könnten. Bereits vom VG Berlin waren die Jobcenter Berlin Mitte und Berlin Treptow-Köpenick in den vom OVG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fällen verpflichtet worden, über die Ansprüche der Kläger erneut zu entscheiden; zuvor müsse ermittelt werden, ob die betroffenen Mitarbeiter in den Informationszugang einwilligen. Insoweit seien die verwaltungsgerichtlichen Urteile rechtskräftig geworden. In diesen Verfahren sei eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit seitens der Jobcenter nicht geltend gemacht worden.

Dem weitergehenden Anspruch auf Übermittlung der Telefonlisten ohne vorherige Einwilligung der betroffenen Bediensteten stehe, wie das BVerwG bestätigt hat, § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Ohne eine solche Einwilligung dürfe danach Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Bei den dienstlichen Telefonnummern handele es sich um personenbezogene Daten, die vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst werden. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG liege daher ein relativer Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse zugrunde. Vor diesem Hintergrund war in den entschiedenen Fällen ein Überwiegen der von den Klägern geltend gemachten Interessen zu verneinen.

 

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 86/2016 v. 20.10.2016 und Juris das Rechtsportal

 

RH