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Notarielles Nachlassverzeichnis auch bei wertlosem Nachlass? Dazu hat am 12.08.2016 das OLG München zu Az 6 O 2889/16 entschieden. Und zwar können Pflichtteilsberechtigte bei Kostenübernahme zur Berechnung des Pflichtteilsanspruches von den Erben fordern, dass ihnen ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis vorlegt wird, so das OLG.

Was ist passiert?

Die Eltern errichteten ein Berliner Testament. Um seinen Pflichtteil geltend machen zu können, verlangte der Sohn von der allein erbenden Mutter die Vorlage eines von einem Notar erstellten Nachlassverzeichnisses, nachdem der Vater gestorben war. Zwar hatte die Mutter Auskunft über den Nachlass gegeben, verweigerte aber die Hinzuziehung eines Notars, weil dessen Kosten vom Nachlass nicht gezahlt werden könnten. Der Sohn hatte angeboten, die Kosten im Voraus zu zahlen.

Notarielles Nachlassverzeichnis auch bei wertlosem Nachlass? Dazu das OLG München:

Die Entscheidung

Nach der Entscheidung des OLG München steht dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines notariellen Verzeichnisses aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zu.

Vorlage eines privaten Verzeichnisses berührt Anspruch nicht

Und zwar wird nach der Entscheidung des OLG München der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses nicht dadurch berührt, dass der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat.

Notarielles Nachlassverzeichnis auch bei wertlosem Nachlass? Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erteilung eines privaten und eines notariellen Verzeichnisses können nach Auffassung des Oberlandesgerichts neben- oder hintereinander sei möglich, weil dem notariell aufgenommenen Verzeichnis eine größere Richtigkeitsgarantie zukomme. Der Notar sei für dessen Inhalt verantwortlich. Er habe den Verpflichteten zu belehren. Er sei zudem in gewissem Umfang zur Vornahme eigener Ermittlungen und Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Erben verpflichtet.

Notarielles Nachlassverzeichnis auch bei wertlosem Nachlass? Kosten zu Lasten des Nachlasses

Die Kosten für das Verzeichnis fielen dem Nachlass zur Last. Der Erbe könne die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verweigern, wenn dieser wertlos sei. Die Kosten brauche er nicht aus seinem privaten Vermögen zu begleichen. Wenn aber der Pflichtteilsberechtigte wie hier ausdrücklich anbiete, die gesetzlich anfallenden Notarkosten im Voraus direkt an den Notar zu entrichten, so müsse der Erbe einen Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses beauftragen.

Quelle: Pressemitteilung des DAV ErbR Nr. 3/2017 v. 09.08.2017 und Juris das Rechtsportal

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Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

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Rechtsanwalt Marko Rummel: Notarielles Nachlassverzeichnis auch bei wertlosem Nachlass? Dazu hat am 12.08.2016 das OLG München zu Az 6 O 2889/16 entschieden. Und zwar fragen Sie den Anwalt für Erbrecht in unserer Kanzlei