AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05. September 2012 – 24 C 107/12
Kündigt ein Mobilfunkanbieter einen Vertrag mit einem Pauschaltarif, d.h einer so genannten Flatrate, wegen Pflichtverletzungen des Kunden und verlangt Schadensersatz für die Zeit bis zum Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit, so ist diese um ersparte Aufwendungen von mindestens 50 % zu kürzen. Das hat das AG Tempelhof-Kreuzberg mit Urteil vom 05. September 2012 – 24 C 107/12 entschieden.
Stehe die Möglichkeit der unbegrenzten Inanspruchnahme von Mobilfundienstleistungen im Rahmen einer so genannten Flatrate aufgrund der kündigungsbedingten Sperrung des Anschlusses nicht mehr zur Verfügung, ergebe dies zwingend, dass der Mobildunkanbieter nicht unerhebliche Aufwendungen erspart hat (so auch AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 15. Juli 2011 – 822 C 182/10).
Dies folge insbesondere aus dem Vergleich der verschiedenen Tarife. Danach habe – neben der in Rede stehenden Flatrate für € 67,18 monatlich – auch die Möglichkeit bestanden, nur eine geringe Grundgebühr von € 8,95 monatlich zu vereinbaren und dann für jedes einzelne abgehende Gespräch Verbindungsentgelte zu entrichten. Diese Tarifgestaltung zeige, dass die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung einen vergütungspflichtigen Wert darstelle. Damit dränge sich der Umkehrschluss, wonach die Nicht-Zurverfügungstellung und Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienste einen wirtschaftlichen Vorteil des Anbieters der Leistung bedeutet, geradezu auf.
Dieser sei nach den allgemeinen Regeln der Schadensberechnung, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 649 Satz 2 BGB, bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs in Abzug zu bringen.
Das Gericht schätzte die ersparten Aufwendungen gemäß § 287 ZPO mit mindestens 50 % der Grundgebühr ein.
(LHW)