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Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Beschäftigungsverhältnis? Dazu hat das SG Dortmund am 10.10.2016, Az. S 31 AL 84/16, entschieden. Und zwar kann eine Justizbeschäftigte, die sich wegen Mobbings arbeitslos meldet, weil sie sich nicht in der Lage sieht, an ihrem Arbeitsplatz weiterhin tätig zu sein, Arbeitslosengeld beanspruchen, so das SG Dortmund.

Was ist passiert?

Bei der Agentur für Arbeit Dortmund hatte sich eine Justizbeschäftigte arbeitslos gemeldet, nachdem sie sich nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer stufenweisen Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten geweigert hatte, an ihrem bisherigen Amtsgericht die Arbeit aufzunehmen. Nunmehr sei sie ohne Gehaltszahlung freigestellt worden und stelle sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Vorab wolle sie das Arbeitsverhältnis bei dem Land Nordrhein-Westfalen jedoch nicht kündigen.

Bei dem ArbG Dortmund habe Sie das Land Nordrhein-Westfalen auf Versetzung verklagt. Die Arbeitsagentur lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld I ab, weil die Antragstellerin in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehe und ihr Arbeitgeber nicht auf sein Direktionsrecht verzichtet habe. Damit sei Sie nicht arbeitslos.

Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Beschäftigungsverhältnis? Dazu das SG Dortmund:

Das SG Dortmund hat die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeitslosengeld I (SGB III) verurteilt.

Für die Arbeitslosigkeit genügt nach Auffassung des Sozialgerichts eine faktische Beschäftigungslosigkeit. Das Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen habe die Klägerin faktisch dadurch beendet, dass sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkenne und sich nicht an ihrem Stammgericht einsetzen lasse. Die Klägerin habe sich auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt.

Die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Land Nordrhein-Westfalen dürfe Sie davon abhängig machen, eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden zu haben. Dass sie versuche, die Wiederaufnahme der Beschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber durch eine Versetzung zu erreichen, sei unschädlich. Dies sehe das SG Dortmund als Verpflichtung der Klägerin im Rahmen von Eigenbemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit an.

Quellen: Pressemitteilung des SG Dortmund v. 07.11.2016 und Juris das Rechtsportal

Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Beschäftigungsverhältnis?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/arbeitslosengeld-an-der-supermarktkasse-und-sozialdatenschutz/ und https://raheinemann.de/beschaeftigung-unmoeglich-bei-wegfall-des-arbeitsplatzes/ und https://raheinemann.de/aufhebungsvertrag-kann-zu-sperrzeit-fuehren/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Beschäftigungsverhältnis? Dazu hat das SG Dortmund am 10.10.2016, Az. S 31 AL 84/16, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Beschäftigungsverhältnis? Dazu hat das SG Dortmund am 10.10.2016, Az. S 31 AL 84/16, entschieden.