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Aufwendungsersatzanspruch bei selbst beschafftem Kitaplatz? Dazu hat der VGH München am 22.07.2016, Az. 12 BV 15.719, entschieden. Und zwar müsse im entschiedenen Fall die Landeshauptstadt München die Kosten für einen von den Eltern selbst beschafften Krippenplatz tragen, so der VGH.

Was ist passiert?

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Mehraufwendungen für die Unterbringung des Klägers in einer privaten Kindertagesstätte. Nachdem die Mutter des Klägers diesen in verschiedenen städtischen Einrichtungen angemeldet, aber nur Absagen erhalten hat, meldete sie ihn ein einer privaten Einrichtung an. Die Kosten dafür beliefen sich auf 1.380 Euro monatlich. Diese verlangt sie mit der Klage von der Landeshauptstadt München ersetzt. Das VG München hatte mit Urteil vom 21.01.2015 die Klage abgewiesen.

Aufwendungsersatzanspruch bei selbst beschafftem Kitaplatz? Dazu der VGH München

Die Entscheidung

Die Berufung sei zulässig und überwiegend begründet, so der VGH München.

Aufwendungsersatzanspruch bei selbst beschafftem Kitaplatz? Die Rechtsgrundlage

Analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII stehe dem Kläger ein Aufwendungsersatzanspruch für die Monate April, Mai und Juni 2014 zu. Und zwar deswegen, weil die Beklagte dem Rechtsanspruch der Klägers aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erst mit Schreiben vom 1. Juli 2014 in einer Übergangsgruppe, nicht aber wie gewünscht ab dem 1. April 2014 hätte entsprechen können. Insoweit sei über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog). Und zwar entsprechend der Rechtsauffassung des Senats. Im Übrigen (für die Monate Juli und August 2014) sei die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.

Aufwendungsersatzanspruch bei selbst beschafftem Kitaplatz? Verpflichtung der Landeshauptstadt München als Trägerin der Jugendhilfe

Die Landeshauptstadt München als Trägerin der Jugendhilfe ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs gesetzlich verpflichtet, dem anspruchsberechtigten Kind entweder einen Platz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zuzuweisen oder in einer Einrichtung eines anderen Trägers bzw. nach Wahl der Eltern in Kindertagespflege nachzuweisen, sofern ein entsprechender Bedarf rechtzeitig geltend gemacht wird. Erforderlich sei die Verschaffung bzw. Bereitstellung eines entsprechenden Platzes durch aktives Vermitteln des örtlich zuständigen Trägers. Wenn der Erfolg dadurch eintrete, dass die Eltern einen Betreuungsplatz bei einem freien oder privaten Träger selbst beschaffen, erlösche die gesetzliche Verpflichtung nicht.

Aufwendungsersatzanspruch bei selbst beschafftem Kitaplatz? Verpflichtung zur Gleichbehandlung

Der Jugendhilfeträger sei verpflichtet, alle Bürger gleich zu behandeln. Er könne deshalb ohne Vorschaltung eines alle Interessenten gleichermaßen einbeziehenden Auswahlverfahrens und ohne Festlegung sach- und interessengerechter Vergabekriterien nicht einem Teil des anspruchsberechtigten Personenkreises einen „günstigen“ Platz in einer eigenen oder kommunalen Einrichtung verschaffen, einen anderen, in gleicher Weise anspruchsberechtigten Personenkreis jedoch auf „weniger günstige“ Einrichtungen eines freigemeinnützigen Trägers oder gar „erheblich teurere“ Einrichtungen eines privaten Trägers verweisen.

Dem Anspruch werde regelmäßig nur dann angemessen Rechnung getragen, wenn der Betreuungsplatz vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden könne. In der Regel sei von der am nächsten gelegenen Einrichtung am Wohnort des Kindes auszugehen. Wünschenswert sei eine fußläufige Erreichbarkeit, allerdings sei es regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Kindertageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel bzw. einen privaten PKW zu benutzen. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte noch zumutbar sei, lasse sich nicht generell festlegen.

Aufwendungsersatzanspruch bei selbst beschafftem Kitaplatz?Der konkrete Fall

Im konkreten Fall sei der angebotene Betreuungsplatz nicht in vertretbarer Zeit erreichbar gewesen. Allein der Zeitaufwand der erwerbstätigen Mutter für die Bewältigung des Hin- und Rückwegs hätte bei Nutzung von Bus und U-Bahn im Berufsverkehr zwei Stunden pro Tag betragen.

Aufwendungsersatzanspruch bei selbst beschafftem Kitaplatz? Erstattung von Aufwendungen, wenn zumutbarer Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

Wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht imstande sei, einen (zumutbaren) Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, habe er den Eltern, die einen Betreuungsplatz selbst beschaffen, in der Regel diejenigen Aufwendungen zu erstatten, welche diese für erforderlich halten durften. Dies schließe vermeidbare Luxusaufwendungen aus. Abzusetzen seien etwaige ersparte (fiktive) Kostenbeiträge für einen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verschafften Betreuungsplatz.

Es sei im konkreten Fall nicht ersichtlich, dass im monatlich angefallenen Betrag in Höhe von 1.380 Euro „vermeidbare“ Luxusaufwendungen enthalten seien. Die Eltern des Kindes hätten nur die Möglichkeit gehabt, den Leistungsumfang des privaten Anbieters zu akzeptieren oder auf dessen Angebot zu verzichten.

Zu bedenken sei auch, dass ein kommunaler Kindertagesstättenplatz – ohne Aufwendungen für Gebäude – 1.033 Euro koste. Der von der privaten Einrichtung erhobene Betrag von 1.380 Euro lasse deshalb nicht von vornherein darauf schließen, dass dort „Luxus“ geboten würde, zumal gerade in München hohe Gebäudekosten anfielen. Ebenso spreche gegen ein übertriebenes Luxusangebot, dass der Stundensatz in der privaten Einrichtung lediglich acht Euro betrage.

Aufwendungsersatzanspruch bei selbst beschafftem Kitaplatz? Wie geht es weiter?

Gegen die Entscheidung kann beim BVerwG innerhalb eines Monats Revision eingelegt werden. Der VGH München hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Quellen: Pressemitteilung des VGH München v. 18.08.2016 und Juris das Rechtsportal

Aufwendungsersatzanspruch bei selbst beschafftem Kitaplatz?

Siehe auch: https://raheinemann.de/bgh-kommunen-haften-fuer-verdienstausfall-von-eltern-wegen-fehlender-kita-plaetze/ und https://raheinemann.de/kostentragung-fuer-private-kinderkrippe-durch-kommune/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Aufwendungsersatzanspruch bei selbst beschafftem Kitaplatz?  Dazu hat der VGH München am 22.07.2016, Az. 12 BV 15.719, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Aufwendungsersatzanspruch bei selbst beschafftem Kitaplatz? Dazu hat der VGH München am 22.07.2016, Az. 12 BV 15.719, entschieden.