Auskunftspflicht einer Bank bei Markenverletzung? Dazu hat das OLG Naumburg mit Urteil vom 15.03.2012, Az. 9 O 208/11, entschieden und zwar unter Abänderung des Urteils des LG Magdeburg vom 28. September 2011, Az. 7 O 545/11, und Klageabweisung. Kreditinstitute haben nach Ansicht des OLG gegenüber einem Markeninhaber ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich personenbezogener Daten solcher Kunden, über deren Konto der gewerbliche Verkauf von offensichtlich gefälschter Ware abgewickelt worden ist. Die Regelungen in §§ 19 Abs. 2 MarkenG; 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO seien mit der Richtlinie 2004/48/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vereinbar.
Der BGH hat dann allerdings das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. März 2012 mit Urteil vom 21.10.2015, Az. I ZR 51/12, aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 28. September 2011 zurückgewiesen (s.u. „Update“).
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Die Klägerin war Inhaberin der Markenrechte an der Bezeichnung „Davidoff“.
Sie nahm das beklagte Kreditinstitut nach einem über eBay vorgenommenen Verkauf eines gefälschten Davidoff-Parfums gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 MarkenG auf Auskunft über den Namen und die Anschrift eines von der Bank geführten Kontos in Anspruch. Das Konto war im Rahmen der Kaufabwicklung zur Zahlung des Kaufpreises benutzt worden.
Auskunftspflicht einer Bank bei Markenverletzung? Dazu das LG Magdeburg
Das LG Magdeburg hatte der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil legte das beklagte Kreditinstitut Berufung ein.
Auskunftspflicht einer Bank bei Markenverletzung? Dazu das OLG Naumburg:
Die Entscheidung
Das OLG Naumburg hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. September 2011 – 7 O 545/11 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Auskunftspflicht einer Bank bei Markenverletzung? Dienstleistung für die Rechtsverletzung erforderlich?
Eine Auskunftspflicht setze, so das OLG, nicht voraus, dass die Dienstleistung für die Rechtsverletzung erforderlich ist. Es genüge nach dem Wortlaut von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Markengesetz , dass sie tatsächlich hierfür genutzt worden ist, auch wenn die Täter den Geldtransfer, etwa durch Verschickung von Bargeld, anders hätten organisieren können.
Auskunftspflicht einer Bank bei Markenverletzung? Zeugnisverweigerungsrecht
Die Beklagte, so das OLG, könne eine Auskunft aber nach §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Markengesetz; 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweigern. , Sie wäre nämlich in einem Zivilprozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Soweit ihr kraft ihres Gewerbes Tatsachen anvertraut worden sind, stehe nach den vorgenannten Vorschriften jeder Person dieses Recht zu. Und zwar, soweit ihr kraft ihres Gewerbes Tatsachen anvertraut worden sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur geboten ist. Insbesondere gelte dies für Kreditinstitute. Und zwar, weil Kontodaten generell sensibel seien.
Auskunftspflicht einer Bank bei Markenverletzung? Zeugnisverweigerungsrecht nicht nur für die Vermögensverhältnisse
Das betreffe – wie sich aus § 824 BGB (Kreditgefährdung) ableiten lasse – nicht nur die Vermögensverhältnisse. Sondern auch andere personenbezogene Daten, wie Namen und Anschrift. Denn es seien nicht nur solche Tatsachen „anvertraut“, die der Zeuge aufgrund einer vertraulichen Mitteilung erfahren hat. Es genüge, so das OLG, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von objektiv vertraulichen Tatsachen Kenntnis erhält. Dazu wies das OLG auf die Entscheidung des BGH, NJW 2011, 1077; NJW 1984, 2893, 2894, hin.
Gegen das Urteil des OLG Naumburg wurde von der Klägerin Revision beim BGH eingelegt.
Auskunftspflicht einer Bank bei Markenverletzung? Update – Die Enscheidung des BGH:
Der BGH hat dann das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. März 2012 mit Urteil vom 21.10.2015, Az. I ZR 51/12, aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 28. September 2011 zurückgewiesen – siehe auch unseren Beitrag vom 02.11.2015 – .
Nach Ansicht des BGH ist § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.
Quelle: Juris das Rechtsportal
https://raheinemann.de/bankgeheimnis-gilt-gegenueber-markenrechtlichem-auskunftsanspruch-nicht-unbeschraenkt/ und https://raheinemann.de/anspruch-des-markeninhabers-auf-drittauskunft-bei-markenverletzung/ und https://raheinemann.de/dritt-auskunftsanspruch-wegen-markenverletzung-davidoff/ und https://raheinemann.de/muss-bank-bei-markenfaelschung-kontoinhaber-nennen/