Das BVerwG hat am 16.09.2015, Az. 3 C 9/14, entschieden, dass Mehrleistungen eines Krankenhauses, die auf zusätzlichen Kapazitäten beruhen, nur dann vom Mehrleistungsabschlag nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) befreit sind, wenn die kapazitätserweiternde Maßnahme durch die zuständige Krankenhausplanungsbehörde des Landes gebilligt worden ist.
Was ist passiert?
Der Mehrleistungsabschlag ist nach § 4 Abs. 2a KHEntgG ein Vergütungsabschlag, der für Krankenhausleistungen gilt, die im Vergleich zur Budgetvereinbarung für das Vorjahr neu im (Erlös-)Budget des Krankenhauses berücksichtigt werden. Die Kläger – eine Krankenkasse und zwei Zusammenschlüsse von Krankenkassen – und der beigeladene Krankenhausträger konnten sich im Rahmen der Budgetverhandlungen für das Jahr 2011 nicht über das Volumen des Mehrleistungsabschlags einigen, weil zwischen ihnen streitig war, ob Mehrleistungen, die die Beigeladene ab 2011 in einem neuen Operationssaal für Schulterchirurgie erbringen wollte, von dem Abschlag befreit waren. Die daraufhin angerufene Schiedsstelle setzte das Abschlagsvolumen auf 244.207 Euro fest. Dabei schloss sie sich der Auffassung der Beigeladenen an und nahm die durch den neuen OP-Saal bedingten Mehrleistungen von dem Vergütungsabschlag aus.
Das Verwaltungsgericht hatte der dagegen erhobenen Klage stattgegeben und diese Schiedsfestsetzung aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Mehrleistungsabschlag lägen nicht vor, weil es sich bei dem neuen OP-Saal nicht um zusätzliche Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung i.S.v. § 4 Abs. 2a Satz 3 KHEntgG handele. Es finde sich weder im Krankenhausplan des Landes eine Festlegung über die Einrichtung des fraglichen OP-Saales, noch habe die Krankenhausplanungsbehörde auf andere Weise die Billigung der Maßnahme dokumentiert. Richtigerweise hätten daher weitere 786.494 Euro als Abschlagsvolumen festgesetzt werden müssen.
Was sagt das BVerwG dazu?
Das BVerwG hat die Sprungrevision der Beigeladenen gegen das Urteil des VG München. vom 26.03.2014, Az. M 9 K 13.3542, zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG verstößt das angegriffene Urteil nicht gegen Bundesrecht. Nach § 4 Abs. 2a Satz 3 Halbsatz 1 Var. 2 KHEntgG (i.d.F. des GKV-Finanzierungsgesetzes 2010) gelte der Mehrleistungsabschlag nicht bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung des Landes. Wie schon der Wortlaut („aufgrund“) deutlich mache – und durch Gesetzesmaterialien, Regelungssystematik und Normzweck bestätigt werde – erfasst der Ausnahmetatbestand nur zusätzliche Krankenhauskapazitäten, die durch die Krankenhausplanung „begründet“ sind. Das sei der Fall, wenn sich die kapazitätserweiternde Maßnahme der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde zurechnen lasse. Dazu bedürfe es entweder einer entsprechenden (positiven) Festlegung oder Ausweisung im Krankenhausplan oder einer sonstigen Äußerung der Planungsbehörde, aus der sich ihr Einverständnis mit der Maßnahme des Krankenhauses ergibt. Diese Voraussetzungen lägen nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Fall der Beigeladenen nicht vor.
Was lernen wir daraus?
Die Entscheidung des BVerwG mit Verweis auf die eindeutige gesetzliche Regelung ist nicht zu beanstanden.
RH
Quellen: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 71/2015 v. 16.09.2015 und Juris das Rechtsportal