Ausschüttungen von Kommanditisten zurückzuzahlen? Dazu hat der BGH am 12.03.2013 – II ZR 73/11 und II ZR 74/11 – entschieden. Und zwar können nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nicht ohne weiteres von der Gesellschaft zurückgefordert werden. Sondern nur, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, so der BGH.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Ausschüttungen von Kommanditisten zurückzuzahlen? Zu dieser Frage hatte der BGH über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
In den Verfahren verlangten zwei Beteiligungsgesellschaften, deren Gesellschaftszweck jeweils der Betrieb eines Containerschiffs war, die Rückzahlung von Ausschüttungen von der beklagten Kommanditistin.
Es ist in den Gesellschaftsverträgen der Klägerinnen übereinstimmend geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, in einem bestimmten Zeitraum nach Gründung des Fonds voraussichtlich Beträge in im Einzelnen angegebener Höhe eines prozentualen Anteils des Kommanditkapitals an die Gesellschafter ausschüttet, die auf „Darlehenskonto“ gebucht werden. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtete, sollte „für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit“ entfallen.
An die Beklagte wurden aufgrund von entsprechenden Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen Beträge in Höhe von 61.355,03 Euro und 30.667,51 Euro als gewinnunabhängige Ausschüttungen gezahlt. Im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts beschlossen die Gesellschafterversammlungen die Rückforderung der an die Kommanditisten auf der Grundlage dieser Satzungsregelung ausgezahlten Beträge. Und zwar erfolgten die Beschlüsse in den Gesellschafterversammlungen nach dem Eintritt der Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten.
Die Vorinstanzen
Die Klagen hatten in beiden Vorinstanzen Erfolg. Ausschüttungen von Kommanditisten zurückzuzahlen? Die Vorinstanzen gingen vor dem Hintergrund des zu entscheidenden Falles davon aus, dass eine Rückzahlungsverpflichtung besteht.
Ausschüttungen von Kommanditisten zurückzuzahlen? Dazu der BGH:
Die Entscheidung
Der BGH hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen der Beklagten die angefochtenen Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
Ausschüttungen von Kommanditisten zurückzuzahlen? § 172 Abs. 4 HGB regelt nur das Aussenverhältnis
Die Ausschüttung der Beträge erfolgte nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn. Allein dieser Umstand lasse einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen sei und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gelte, betreffe dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Die Gesellschafter seien im Innenverhältnis zur Gesellschaft dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren.
Ausschüttungen von Kommanditisten zurückzuzahlen? Kein vertraglicher Anspruch
Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entstehe daher nicht automatisch ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft. Sondern nur nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Bei der gebotenen objektiven Auslegung könne den Gesellschaftsverträgen der Klägerinnen kein Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen entnommen werden.
Was lernen wir daraus?
Ausschüttungen von Kommanditisten zurückzuzahlen? Das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter richtet sich nach den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes regeln. Mangels Vorliegen entsprechender gesetzlicher oder vertraglicher Anspruchsgrundlage kann ein Anspruch nicht erfolgreich durchgesetzt werden.
Ausschüttungen von Kommanditisten zurückzuzahlen? Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei
Dazu siehe auch:
Anspruch des Anlegers auf Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung?
OLG Düsseldorf: Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Swap-Geschäften mit Kommune
Schadensersatzanspruch bei Erwerb sogenannter Lehman-Zertifikate?
Aufklärungspflicht der Bank zu negativem Swapmarktwert?