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Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur mit Sondertilgung? Dazu hat der BGH mit Urteil vom 19.01.2016, XI ZR 388/14, entschieden. Und zwar sei die Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher, wonach im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, unwirksam, so der BGH.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur mit Sondertilgung? Zu dieser Frage hatte der BGH über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse vergibt unter anderem grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen an Verbraucher. Und zwar enthalten,  soweit den Kreditnehmern hierbei Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt werden, die „Besonderen Vereinbarungen“ des Darlehensvertrags die nachfolgende Bestimmung:

„Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“

Die Vorinstanzen

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur mit Sondertilgung? Und zwar hat das Landgericht die Frage im vorliegenden Fall verneint und die gegen die Verwendung dieser Klausel gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur mit Sondertilgung? Dazu der BGH

Die Entscheidung

Die Revision der Beklagten hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen. Die angegriffene Klausel halte der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand, so der BGH.

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur mit Sondertilgung? Inhaltskontrolle nach § 307 BGB

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das treffe auf die beanstandete Klausel zu. Die Auslegung der umfassend formulierten Regelung ergebe, dass sie aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden jedenfalls auch bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung seiner berechtigten Interessen nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB Anwendung finde.

Abweichung von der gesetzlichen Relegung

Auf der Grundlage dieser Auslegung weiche die beanstandete Klausel von gesetzlichen Regelungen ab. Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB habe der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Und zwar sei die Anspruchshöhe nach den für die Nichtabnahmeentschädigung geltenden Grundsätzen zu ermitteln, wonach der maßgebliche Schadensumfang den Zinsschaden und den Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers umfasst.

Ersatzfähigkeit des Zinsschadens im Rahmen rechtlich geschützter Zinserwartung

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur mit Sondertilgung? Ersatzfähig sei der Zinsschaden jedoch lediglich für den Zeitraum rechtlich geschützter Zinserwartung des Darlehensgebers. Die rechtlich geschützte Zinserwartung werde – unter anderem – durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt. Diese begründen ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der Valuta ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Abweichung der beanstandeten Regelung zum Nachteil des Darlehensnehmers

Mit der Einräumung solcher regelmäßig an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Sondertilgungsrechte gebe der Darlehensgeber von vornherein seine rechtlich geschützte Zinserwartung im jeweiligen Umfang dieser Rechte auf. Von diesen Grundsätzen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs 2 Satz 3 BGB weiche die beanstandete Regelung zum Nachteil des Darlehensnehmers ab, indem dessen künftige Sondertilgungsrechte, die die Zinserwartung der Beklagten und damit die Höhe der von ihr im Falle einer Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB zu beanspruchenden Vorfälligkeitsentschädigung beeinflussen, bei der Berechnung – generell – ausgenommen werden.

Unangemessene Benachteiligung des Kunden

Und zwar führe die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Beklagten. Die Klausel seit deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar und benachteilige die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Überkompensation werde nicht anderweit ausgeglichen oder auch nur abgeschwächt. Die Beklagte würden auch keine Umstände oder Erschwernisse anführen, die eine Außerachtlassung künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung rechtfertigen könnten.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 014/2016 vom 19. Januar 2016)

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur mit Sondertilgung? Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei

Siehe auch:

Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehenskündigung?

 

Gebühr für vorzeitige Kreditrückzahlung unzulässig?

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur mit Sondertilgung? Dazu hat der BGH am 19.01.2016, XI ZR 388/14, entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur mit Sondertilgung? Dazu hat der BGH am 19.01.2016, XI ZR 388/14, entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei