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Wenn Ehepartner gemeinsam ein Testament verfassen, entscheiden sie sich oft für das sogenannte Berliner Testament. Kennzeichnend für ein Berliner Testament ist, dass sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen und zudem noch Schlusserben benennen. Und zwar sollen dann dem Tod des zweiten Ehepartners die Kinder erben oder andere eingesetzte Schlusserben. Diese besondere Form der Erbfolge sorgt für Sicherheit im ersten Erbfall, kann aber auch steuerliche Nachteile oder Pflichtteilsansprüche und ungeplante Ungleichgewichtigkeiten in der Erbfolge mit sich bringen.

Im Folgenden Ratgeber zum Thema Berliner Testament: Erbfolge und Probleme einfach erklärt zeigen wir, wie die gesetzliche Erbfolge durch ein gemeinschaftliches Testament verändert wird, was beim Berliner Testament rechtlich problematisch und zu beachten ist und für wen es sinnvoll ist — verständlich, kompakt und praxisnah.

Wie funktioniert die Erbfolge beim Berliner Testament?

Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Das bedeutet: Stirbt ein Ehegatte, geht der gesamte Nachlass zunächst an den überlebenden Partner – egal, ob Immobilien, bewegliches Vermögen, Geld oder persönliche Gegenstände. Erst im zweiten Erbfall, also nach dem Tod des zuletzt lebenden Ehepartners, erben die Kinder oder andere eingesetzte Schlusserben.

Diese Regelung wird auch als Einheitslösung bezeichnet, weil das gesamte Erbe beim überlebenden Ehegatten bleibt. Die Frage „Wer erbt gemäß Berliner Testament?“ lässt sich also zweistufig beantworten: zuerst der überlebende Ehepartner, später die nachfolgende Generation.

Das ist rechtlich zulässig, weicht aber von der gesetzlichen Erbfolge ab – und sollte gut durchdacht und klar formuliert sein, um Konflikte oder Pflichtteilsforderungen zu vermeiden. Möchten Sie sich zur Erbfolge im Berliner Testament beraten lassen, steht Ihnen unser Anwalt für Testamente zur Seite. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Was passiert im zweiten Erbfall?

Der zweite Erbfall tritt ein, wenn auch der zuletzt lebende Ehepartner verstirbt. Erst dann geht das Vermögen an die im Berliner Testament per Erbfolge bestimmten Schlusserben. Meist sind dies die Kinder. Im ersten Schritt wurde der überlebende Ehegatte zum Alleinerben, jetzt folgt der zweite Teil der Erbfolge.

Wichtig ist: Das Berliner Testament entfaltet meist eine sogenannte Bindungswirkung. Das bedeutet, der überlebende Ehepartner kann die wechselseitigen Verfügungen des Berliner Testaments und dessen Erbfolge nach dem Tod des ersten Ehegattennicht mehr einseitig ändern. Wenn ein Kind, Verwandter oder Dritter eingesetzt wurde, bleibt er also im Testament – auch wenn sich die Lebensumstände oder Beziehungen später verändern. Dazu siehe auch unten: “Bindungswirkung gemeinschaftlicher Verfügungen”.

Diese feste Regelung sorgt für Klarheit, kann aber in Patchwork-Familien oder bei neuen Partnerschaften zu Problemen führen. Die Experten für Berliner Testamente und Erbfolge unserer Kanzlei beraten Sie gerne zu Ihrer individuellen Situation.

Berliner Testament ohne Kinder: Wer erbt dann?

Auch ein kinderloses Ehepaar kann ein Berliner Testament aufsetzen. In diesem Fall setzen sich die Eheleute zunächst wie gewohnt gegenseitig als Alleinerben ein. Die spannende Frage lautet dann: Wer erbt gemäß Berliner Testament nach dem Tod des überlebenden Ehepartners?

Auch wenn keine Kinder vorhanden sind, können im Testament beliebige andere Personen als Schlusserben bestimmt werden – zum Beispiel Verwandte, Freunde oder gemeinnützige Organisationen. Ohne klare Regelung greift die gesetzliche Erbfolge: Dann erben etwa die Eltern, Geschwister oder andere Verwandte des Erblassers. Das Berliner Testament eines kinderlosen Ehepaares sollte daher besonders sorgfältig formuliert werden. Nur so lässt sich sicherstellen, dass das Vermögen im zweiten Erbfall wirklich an die gewünschten Personen oder Einrichtungen fällt – und nicht an entfernte Verwandte oder den Staat.

Erben Stiefkinder beim Berliner Testament?

Stiefkinder sind rechtlich gesehen keine Abkömmlinge des nicht leiblichen Elternteils und haben daher ohne Testament keinen Anspruch auf das Erbe. Die gesetzliche Erbfolge greift bei ihnen nicht. Wer also möchte, dass Stiefkinder gemäß Erbfolge im Berliner Testament erben, muss sie ausdrücklich als Schlusserben benennen.

Ein häufiger Irrtum: Viele denken, dass Kinder des Partners automatisch miterben, dies ist jedoch nicht der Fall, solange keine Adoption erfolgt ist. Ein Berliner Testament, das Stiefkinder berücksichtigt, muss deshalb bewusst so gestaltet sein. Möglich ist etwa eine gleichberechtigte Einsetzung neben den leiblichen Kindern oder eine individuelle Regelung nach familiärer Bindung.

Stiefkinder erben gemäß Berliner Testament also nur, wenn sie explizit genannt werden. Ein klar formulierter letzter Wille ist hier besonders wichtig, um spätere Konflikte oder Enttäuschungen zu vermeiden. Möchten Sie Ihren Nachlass regeln, finden Sie in der Kanzlei Heinemann eine starke Partnerin. Treten Sie direkt mit uns in Kontakt.

Bindungswirkung gemeinschaftlicher Verfügungen

Aufhebung/Abänderung eines Berliner Testaments zu Lebzeiten der Ehegatten möglich?

Wenn die Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament oder ein solches in der Form eines Berliner Testaments errichtet und sich gegenseitig gebunden haben, ist es nicht mehr ohne weiteres möglich, ein solches Testament durch einseitige Verfügung eines Ehepartners aufzuheben oder zu ändern. Eine solche Möglichkeit besteht zu Lebzeiten der Ehegatten nur darin, dass die Ehepartner ein neues gemeinschaftliches Testament errichten oder einer der Ehepartner seine Verfügung/-en widerruft. Ein solcher Widerruf muss zum einen in notarieller Form erfolgen und dem anderen Ehepartner nachweisbar zugestellt werden. Um für den Zugang einen eindeutigen Beweis zu haben, sollte eine öffentliche Zustellung durch einen damit beauftragten Gerichtsvollzieher erfolgen. Das gemeinschaftliche Testament bzw. des Berliner Testaments verliert außerdem dann seine Gültigkeit, wenn dem Noch-Ehegatten ein Scheidungsantrag zugestellt wird.

Abänderung eines Berliner Testaments nach dem Tod eines Ehepartners möglich?

Die wechselseitigen Verfügungen eines Berliner Testaments sind nach dem Tod eines Ehepartners grundsätzlich nicht mehr abänderbar. Die kann natürlich bei sich verändernden Lebensumständen des überlebenden Ehepartners sehr problematisch werden. Zum Beispiel, wenn der überlebende Ehepartner zum Pflegefall wird und sich nur noch ein Kind um ihn kümmert oder wenn Enkelkinder geboren werden.

Abänderungen zulässig bei Abänderungs- oder Öffnungsklauseln?

Die Möglichkeit einer Änderung von Verfügungen mit mehr oder weniger großem Gestaltungsspielraum haben überlebende Ehepartner nur bei Aufnahme von Abänderungs- oder Öffnungsklauseln in ein Berliner Testament. Solche Klauseln können beispielsweise die vorgenannten Fälle erfassen, dass der überlebende Ehepartner zum Pflegefall wird und sich nur noch ein Kind um ihn kümmert oder wenn Enkelkinder geboren werden. Es können aber auch weitreichende Klauseln dergestalt aufgenommen werden, dass der Überlebende die Erbeinsetzung für den zweiten Todesfall völlig frei ändern kann.

Erbfolge durch Berliner Testament bestimmen: Vorteile und Nachteile

Das Berliner Testament bietet eine klare Struktur für den Nachlass von Ehepartnern, bringt aber auch rechtliche und steuerliche Fallstricke mit sich. Nachfolgend haben wir einen kompakten Überblick für Sie zusammengestellt:

Vorteile des Berliner Testaments:

  • Einfache Regelung: Ein gemeinschaftliches Testament schafft mit wenigen Formulierungen Rechtssicherheit für beide Ehepartner.
  • Sicherheit für den überlebenden Ehegatten: Der überlebende Partner wird Alleinerbe und kann weiterhin über das gesamte Vermögen verfügen.
  • Schutz des gemeinsamen Lebensstandards: Ein Zwangsverkauf von Vermögensgegenständen, Haus oder Wohnung nach dem ersten Erbfall wird vermieden. Hier könnte sich allerdings ein Problem ergeben, wenn einer oder mehrere eingesetzte Schlusserben Pflichtteilsansprüche geltend machen (s.u.).

Nachteile des Berliner Testaments:

  • Pflichtteilsansprüche: Indem der überlebende Ehepartner zum Alleinerben eingesetzt wird, werden die anderen gesetzlichen Erben enterbt. Als Folge dieses Umstands können die enterbten Kinder direkt nach dem Tod eines Ehegatten ihren Pflichtteil verlangen. Wenn dies geschieht, wird die von den Eheleuten geplante Erbfolge “über den Haufen geworfen”. Die betreffenden Kinder können nämlich dennoch beim zweiten Erbfall ihren vollen Erbteil beanspruchen. Damit werden jedenfalls die Kinder, die ihren Pflichtteil nach dem ersten Erbfall nicht geltend gemacht haben, benachteiligt. Die Ehepartner können solche möglichen Ungleichgewichtigkeiten vermeiden, wenn sie das Kind, dass nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, auch für den zweiten Erbfall nur mit dem Pflichtteil bedenken. Dies bedarf aber einer ausdrücklichen Anordnung. Außerdem kann eine transparente Kommunikation mit allen betroffenen erbberechtigten Personen die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem ersten Erbfall möglicherweise verhindern.
  • Verschleudern des Vermögens: Möglicherweise verschleudert oder verschenkt der überlebende Ehegatte auch das ererbte Vermögen, sodass für die Schlusserben nichts mehr übrig ist. Möglicherweise ist der Nachlass beim zweiten Erbfall dann auch überschuldet mit der Folge, dass dann die Schlusserben über ein Ausschlagen des Erbes nachdenken müssen.
  • Steuerliche Nachteile: Die Erbschaft gemäß der Erbfolge des Berliner Testaments wird in zwei Schritten versteuert, wobei die Freibeträge der Kinder als Schlusserben beim ersten Erbfall keine Relevanz haben. D.h., dass der überlebende Ehegatte zunächst die volle Steuerlast trägt und die Kinder beim zweiten Erbfall Steuern zahlen müssen, soweit das jeweilige Erbe über ihren Freibeträgen liegt.
  • Eingeschränkte Änderbarkeit: Nach dem Tod des ersten Ehepartners ist das Berliner Testament in der Regel nicht mehr abänderbar (Bindungswirkung).

Wer ein Berliner Testament einsetzen will, sollte diese Punkte genau abwägen und sich am besten von einem Anwalt für Erbrecht beraten lassen.

Gestaltungstipps vom Anwalt: So sichern Sie Ihre Wünsche richtig ab

Wie andere Testamentformen auch, ist ein Berliner Testament nur rechtlich wirksam, wenn es korrekt verfasst ist. Schon kleine Formfehler können dazu führen, dass die gewünschte Erbfolge des Berliner Testaments nicht eintritt oder dass es ungeplante ungleiche Behandlungen in der Erbfolge gibt, wenn nach dem ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Deshalb lohnt sich eine sorgfältige Gestaltung.

Worauf Sie achten sollten:

  • Handschriftlich oder notariell: Ein handschriftliches Testament ist zulässig, muss aber eigenhändig verfasst, datiert und unterschrieben sein. Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet (§ 2267 BGB). Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat. Für erhöhte Rechtssicherheit empfiehlt sich die Beurkundung durch einen Notar.
  • Pflichtteilsklauseln einbauen: Um unerwünschte Pflichtteilsforderungen im ersten Erbfall zu vermeiden, können sogenannte Strafklauseln eingefügt werden. Wer beim ersten Tod seinen Pflichtteil verlangt, wird im zweiten Erbfall ausgeschlossen.
  • Vor-/Nacherbschaft anordnen: Mit entsprechenden Beschränkungen, die dem Vorerben auferlegt werden, kann sichergestellt werden, dass der Schlusserbe nicht leer ausgeht.
  • Individuelle Lösungen statt Mustertext: Jede Ehe, jede Familie, jeder Nachlass ist anders. Ob Stiefkinder, gemeinsames Vermögen oder besondere Wünsche – ein gemeinschaftliches Testament sollte immer exakt auf Ihre Lebenssituation zugeschnitten sein.

Die beste Lösung bei einem solch komplexen Thema ist es, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Mit einer Beratung beim Fachanwalt für Erbrecht stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille förmlich korrekt ist und auch tatsächlich umgesetzt wird.

Rechtliche Grundlagen zum Berliner Testament: Diese Gesetze und Paragrafen sind relevant

Das Berliner Testament basiert auf Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Wer sich zur Erbfolge des Berliner Testaments, zum zweiten Erbfall oder zur Stellung von Stiefkindern informieren möchte, sollte die wichtigsten Paragrafen kennen:

  • § 2265 BGB regelt das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten.
  • § 2269 BGB regelt das Berliner Testament.
  • § 2267 BGB regelt Besonderheiten zur Form des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten.
  • § 2270 BGB und § 2271 BGB beschreiben die Bindungswirkung, die beim Tod eines Ehepartners eintritt.
  • § 1931 BGB bestimmt den gesetzlichen Erbteil des überlebenden Ehegatten.
  • § 2303 BGB erklärt die Rechte pflichtteilsberechtigter Personen.
  • §§ 19221934 BGB definieren die gesetzliche Erbfolge, z. B. bei einem kinderlosen Ehepaar.
  • § 2352 BGB regelt die Anfechtung eines Testaments, wenn die Erbfolge strittig ist.

Diese Vorschriften sind die Grundlage dafür, wer erbt, wenn ein Berliner Testament vorliegt – und was dann beim zweiten Erbfall zu beachten ist. Auch in Fragen wie „Erben Stiefkinder beim Berliner Testament?“ oder bei der Nachlassplanung eines kinderlosen Ehepaars hilft ein Blick ins Gesetz – oder besser: die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht.

Zusammenfassung: Für wen lohnt sich ein Berliner Testament und wann ist Vorsicht geboten?

Das Berliner Testament eignet sich besonders für Eheleute, die einander absichern und den Nachlass geordnet an gemeinsame Kinder weitergeben möchten. Die Erbfolge des Berliner Testaments ist damit klar geregelt: zuerst der überlebende Ehepartner, dann die Schlusserben. In der Regel sind dies die Kinder.

Typische Konstellationen, in denen das Berliner Testament sinnvoll ist:

  • Ehepaare mit gemeinsamen Kindern
  • Paare mit gemeinsamem Vermögen oder einer Immobilie, die erhalten bleiben soll
  • Partner, die Wert auf eine einfache und verbindliche Lösung legen

Vorsicht ist geboten bei:

  • Patchwork-Familien, denn ohne klare Regelung werden möglicherweise Stiefkinder übergangen
  • erwartbaren Pflichtteilsansprüchen nach dem ersten Erbfall, z. B. bei zerstrittenen Familienverhältnissen
  • größeren Vermögen, bei denen steuerliche Nachteile entstehen können
  • Wunsch nach späterer Flexibilität, denn aufgrund der Bindungswirkung lässt sich die Erbfolge gemäß Berliner Testament nach dem ersten Erbfall grundsätzlich ohne Abänderungs- oder Öffnungsklauseln nicht mehr so einfach ändern

In komplexeren Fällen kann eine alternative Nachlassregelung sinnvoller sein – etwa ein individualisiertes Testament, ein Erbvertrag oder gezielte Schenkungen zu Lebzeiten. Eine rechtliche Beratung sorgt hier für Klarheit. Gerne sind unsere Erbschafts-Experten der Kanzlei Heinemann für Sie da.