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Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln. Und zwar ist der Deutsche Anwaltverein (DAV) gegen die Schaffung einer reinen Besitzstrafbarkeit gefälschter oder erschlichener unbarer Zahlungsmittel. In seiner Stellungnahme 12/18 spricht sich der Deutsche Anwaltverein dagegen aus.

Die grenzüberschreitende Dimension von Betrugs- und Fälschungstaten (§§ 263 ff. StGB) im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln sowie die technologische Entwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs in den letzten Jahren macht aus Sicht der Europäischen Kommission eine Angleichung der Strafvorschriften der EU-Mitgliedstaaten in diesem Bereich erforderlich. Von der Europäischen Kommission wird der hierfür bislang geltende Rahmenbeschluss 2001/413/JI als nicht mehr zeitgemäß erachtet. U.a. Straftaten im Zusammenhang mit der betrügerischen Verwendung von Zahlungsinstrumenten und Informationssystemen (z.B. Phishing, Pharming und Hacking) sowie deren Vorbereitungstaten sollen mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates (COM(2017) 489 final) definiert und zum Teil ausgeweitet werden. Zudem enthält der Richtlinienvorschlag harmonisierte Begriffsbestimmungen für diesen Bereich (wie z.B. der Zahlungsinstrumente), Mindestschwellen für die Höchststrafen sowie Regelungen zur Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Betrugsfällen.

Der DAV spricht sich gegen besondere Zuständigkeitsregelungen und gegen die Schaffung einer reinen Besitzstrafbarkeit gefälschter oder erschlichener unbarer Zahlungsmittel aus. Er hält ferner die vorgesehene Ausweitung der Straftatbestände, etwa im Hinblick auf die Versuchsstrafbarkeit für nicht angezeigt. Er warnt ferner vor der Schaffung von Tatbeständen, die die Strafbarkeit weit in das Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung verlagern.

Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 05.04.2018 und Juris das Rechtsportal

Siehe auch: https://raheinemann.de/freiheitsstrafe-wegen-betruegerischer-erlangung-von-corona-soforthilfen/ und https://raheinemann.de/wann-ist-der-anscheinsbeweis-bei-ec-kartenmissbrauch-erschuettert/

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln. Und zwar ist der Deutsche Anwaltverein (DAV) gegen die Schaffung einer reinen Besitzstrafbarkeit gefälschter oder erschlichener unbarer Zahlungsmittel.