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Haftstrafe wegen Betrug bei Erlangung von Corona-Soforthilfen? Dazu hat der BGH am 04.05.2021, Aktenzeichen 6 StR 137/21, entschieden.

Was ist passiert?

Haftstrafe wegen Betrug bei Erlangung von Corona-Soforthilfen? Vorgerichtlicher Sachverhalt

Der Angeklagte war vielfach einschlägig vorbestraft und beantragte nach den Feststellungen des Landgerichts Stade im Frühjahr 2020 in sieben Fällen in vier Bundesländern (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen) sog. Corona-Soforthilfen. Und zwar für tatsächlich nicht existierende Kleingewerbe in Höhe von insgesamt 50.000 Euro. Dabei nutzte er in drei Fällen fremde Personendaten und täuschte über subventionserhebliche Tatsachen. Diese waren in den jeweiligen Antragsformularen in der gebotenen Klarheit als solche bezeichnet.

Dazu das LG Stade

Das LG Stade verurteilte den Angeklagten wegen siebenfachen Subventionsbetruges, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten (Subventionsbetrug nach § 264 StGB als spezielleres Gesetz gegenüber § 263 StGB).

Haftstrafe wegen Betrug bei Erlangung von Corona-Soforthilfen? Dazu hat der BGH folgendes entschieden:

Der BGH hat am 04.05.2021, Aktenzeichen 6 StR 137/21, zu dem oben dargestellten Fall entschieden. Und zwar hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Revision des Angeklagten hat verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Der BGH hat damit das Urteil des LG Stade bestätigt. Und zwar die Verurteilung des Angeklagten wegen siebenfachen Subventionsbetruges (§ 264 StGB), davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten.

Haftstrafe wegen Betrug bei Erlangung von Corona-Soforthilfen? Wie ging es weiter?

Damit ist das Urteil rechtskräftig. Vorinstanz: Landgericht Stade, Urteil vom 16.12.2020, Aktenzeichen 600 KLs 141 Js 21934/20 

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 94/2021 v. 12.05.2021

Haftstrafe wegen Betrug bei Erlangung von Corona-Soforthilfen?

Siehe auch: https://raheinemann.de/anlagebetrug-mit-solaranlagen/ und https://raheinemann.de/ag-magdeburg-zur-beweislast-beim-ec-kartenbetrug/ und https://raheinemann.de/haftung-fuer-geldwaesche-bei-fremdnutzung-girokonto-fuer-internetbetrug/ und https://raheinemann.de/widerruf-der-approbation-als-arzt-bei-unerlaubten-bankgeschaeften/ und https://raheinemann.de/anscheinsbeweis-zugunsten-der-bank-bei-ec-karten-missbrauch/ und https://raheinemann.de/faelschung-von-impfpaessen-nicht-strafbar/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Haftstrafe wegen Betrug bei Erlangung von Corona-Soforthilfen? Dazu hat der BGH am 04.05.2021, Aktenzeichen 6 StR 137/21, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Der BGH hat am 04.05.2021, Aktenzeichen 6 StR 137/21, entschieden.