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Haftung für Geldwäsche bei Fremdnutzung Girokonto für Internetbetrug? Dazu hat der BGH mit Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 302/11 – entschieden. Und zwar ist derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, den durch den Betrug Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet, so der BGH.

Was ist passiert?

Der Kläger bestellte über das Internet eine Digitalkamera, die vom Verkäufer nicht geliefert wurde. Den Kaufpreis von 295,90 € hatte er, wie vom Verkäufer gefordert, vorab auf das Konto der Beklagten überwiesen. Und zwar hatte die Beklagte über das Internet die Onlinezugangsberechtigung für ihr Girokonto gegen ein Entgelt von 400 € monatlich einer ihr unbekannten Person offenbart und dieser die dauerhafte Nutzung des Kontos eingeräumt.

Bei dem Verkäufer handelte es sich um einen – wie sich herausstellte – fiktiven Online-Shop, der über das Konto der Beklagten betrügerische Geschäfte abwickelte. Insgesamt liefen innerhalb kurzer Zeit 51.000 € über das Konto der Beklagten. Die Beklagte wurde wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 5 StGB verurteilt (Vortat: gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 263 StGB).  

Die auf Rückzahlung des auf das Konto der Beklagten überwiesenen Kaufpreise nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.

Haftung für Geldwäsche bei Fremdnutzung Girokonto für Internetbetrug? Dazu der BGH:

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Und zwar hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten begangenen leichtfertigen Geldwäsche zusteht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m.  § 261 Abs. 1 und 5 StGB). Denn der Straftatbestand der Geldwäsche bezweckt auch den Schutz des Vermögens der durch die Vortat – hier: den gewerbsmäßigen Betrug – Geschädigten und ist daher ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB . Deshalb hat die Beklagte dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen.  

(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 215/2012 vom 19. Dezember 2012)

Haftung für Geldwäsche bei Fremdnutzung Girokonto für Internetbetrug?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/olg-frankfurt-bestaetigt-bussgelder-gegen-geldwaeschebeauftragte-einer-bank/ und https://raheinemann.de/geldwaesche-und-terrorismusfinanzierung-effektiver-bekaempfen/

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Haftung für Geldwäsche bei Fremdnutzung Girokonto für Internetbetrug? Dazu hat der BGH mit Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 302/11 – entschieden.