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Am 10.04.2018 hat das OLG Frankfurt zu Az. 2 Ss-OWi 1059/17 entschieden, dass die Festsetzung von Geldbußen gegen eine Geldwäschebeauftragte einer internationalen Großbank wegen unterlassener eldwäscheverdachtsmeldungen rechtmäßig war.

Was ist passiert?

Gegen die Betroffene als Geldwäschebeauftragte einer internationalen Großbank hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) drei Geldbußen zwischen 2.500 Euro und 6.000 Euro wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung von Meldungen nach dem Geldwäschegesetz festgesetzt.

Das AG Frankfurt hatte die Betroffene auf ihren Einspruch hin mit Urt. v. 10.07.2017 – 941 OWi – 7332 Js 214494/17 – wegen leichtfertigen nicht rechtzeitigen Nachkommens der Pflichtverdachtsanmeldung in drei Fällen zu Geldbußen zwischen 900 Euro bis 2.000 Euro verurteilt.

Gemäß den gerichtlichen Feststellungen war die Betroffene im Tatzeitraum Geldwäschebeauftragte ihrer Anstellungsbank und insbesondere für die Vornahme von Geldwäscheverdachtsmeldungen (§ 11 Abs. 1 GWG) zuständig. 2013 hatte die Witwe eines ehemaligen Bundeskanzlers nach Besuchen ihres Schließfaches insgesamt 500.000 Euro bar auf Konten bei dieser Bank eingezahlt. Zur weiteren Geldanlage sollten die Gelder an andere Kreditinstitute überwiesen werden. Diese Handlungen hätten unverzüglich als Geldwäscheverdachtsmeldungen angezeigt werden müssen. Die Meldungen erfolgten tatsächlich erst mehrere Monate nach der Einzahlung und auch nur, weil andere an diesen Transaktionen beteiligte Kreditinstitute ihrerseits ihrer Meldepflicht nachgekommen waren und die Betroffene darüber informiert hatten.

Im Rahmen ihrer beim Oberlandesgericht eingelegten Rechtsbeschwerde hatte sich die Betroffene damit verteidigt, dass sie erst eigene Ermittlungen hätte anstellen müssen, damit keine Verdachtsanzeigen „ins Blaue“ hinein erfolgen würden. Die in der Bank festgestellten Missstände beträfen im Übrigen die Verantwortung des Vorstands.

Was sagt das OLG Frankfurt dazu?

Dieser Rechtsansicht ist das OLG Frankfurt nicht gefolgt und hat die Bußgelder gegen die Betroffene bestätigt

Nach Ansicht des OLG sei es Sinn und Zweck der Verdachtsmeldung, Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst noch vor der Durchführung unterbinden zu können. Der Gesetzgeber habe dies im Geldwäschegesetz klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.

Der Gesetzgeber habe bei der teilweisen Neufassung des GWB im Mai 2011 nochmals deutlich gemacht, dass der ausdrückliche Wortlaut auch so gemeint war. Und zwar im Hinblick auf die Kritik der EU zum fehlenden bzw. mangelhaft ausgeprägten Problembewusstsein der Verpflichteten in Deutschland.

Weiterhin werde in der Fachliteratur zur Umsetzung des Geldwäschegesetzes propagiert, dass eine Meldung erst erstattet werden müsse, wenn ein strafrelevanter Anfangsverdacht vorliege. Dieser Ansatz werde auch auf Seminaren und Schulungen propagiert. Dazu habe der Gesetzgeber insbesondere betont, dass dieser Ansatz unzutreffend ist.

Die Verdachtsanzeige sei gerade nicht mit einer Strafanzeige gleichgestellt. In Deutschland seien Ermittlungen ausschließlich von den dazu berufenen Ermittlungsbehörden durchzuführen. Die Geldwäschebeauftragte eines Geldinstituts sei keine Ermittlungsbehörde in diesem Sinne. Vielmehr erschöpfe sich die Aufgabe der Geldwäschebeauftragten in der Mitteilung der „hausinternen Information“ zu dem anzeigepflichtigen Vorgang.

Möglicherweise hafte der Bankvorstand neben, nicht jedoch statt der Geldwäschebeauftragten. Aufgrund der zahlreichen festgestellten Missstände bei der Bank sei nicht nur von einem „leichtfertigen“, sondern einem „vorsätzlichen“ Handeln auszugehen. Schließlich lägen die hier festgesetzten Bußgelder noch unterhalb der gesetzlichen Mindesthöhe. Außerdem könnten sie aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht angehoben werden.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 47/2018 v. 25.10.2018 und Juris das Rechtsportal

RH