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Am 17.05.2017 hat der Finanzausschuss des Bundestages hat weitere Maßnahmen im Kampf gegen die Geldwäsche beschlossen.

Am 17.05.2017 stimmte der Finanzausschuss dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (BT-Drs. 18/11555 – PDF, 1,1 MB, BT-Drs. 18/11928 – PDF, 1,3 MB) zu. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD hatten zuvor insgesamt 25 Änderungsanträge beschlossen. Abgelehnt wurden drei Änderungsanträge der Fraktion Die Linke. Die Koalitionsfraktionen stimmten für den geänderten Gesetzentwurf, während sich die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten.

Die Neuregelungen beinhalten, dass die geldwäscherechtlich Verpflichteten strengere Vorgaben beachten müssen, wie etwa bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen. Bei der Generalzolldirektion wird außerdem eine Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen eingerichtet. Vorgesehen ist, dass die Zentralstelle geldwäscherechtliche Meldungen entgegennehmen, analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen weiterleiten soll. In einem elektronischen Transparenzregister sollen alle wirtschaftlich Berechtigten erfasst werden.

Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten soll erweitert werden. Dazu sieht der Gesetzentwurf vor, dass nicht nur Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet, sondern alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nunmehr als Verpflichtete gelten. In dem Entwurf heißt es: „Um die mit hohen Barzahlungen verbundenen Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern, sollen Güterhändler vom Geldwäschegesetz erfasst werden, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen“. Alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, gelten als Güterhändler. Per Änderungsantrag wurde der Entwurf in diesem Bereich dahingehend abgeändert, dass Händler in „atypischen Fällen“ keinen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen.

Die Koalitionsfraktionen setzten ebenfalls per Änderungsantrag durch, dass Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden, aus dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes herausgenommen werden, selbst wenn eine Teilnahme über das Internet möglich ist. Wegen der geringen Gewinnwahrscheinlichkeit und der geringen Auszahlungsquote seien solche Lotterien für Geldwäsche wenig attraktiv. Herausgenommen aus dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes werden Geldspielgeräte. Begründung: Auf der Spielerseite bestehe aufgrund der geringen Einsatzhöhe und der niedrigen Gewinnhöhe im einstelligen Eurobereich ein nur sehr geringes Geldwäscherisiko.

Die CDU/CSU-Fraktion erklärte, man sei bei dem Entwurf sehr sorgfältig vorgegangen. Geschützt würden Bürger und Unternehmen vor ausufernder Bürokratie geschützt. An der einen oder anderen Stelle hätte sich die SPD-Fraktion einen mutigeren Schritt vorstellen können. Mit der nächsten EU-Geldwäscherichtlinie werde das Thema aber wieder auf die Tagesordnung kommen. Sehr kritisch beurteilte die Fraktion Die Linke den Gesetzentwurf. Mit Änderungsanträgen habe man versucht, einige Lücken auszubessern. Unter anderem hätten die Anträge das Ziel, „Verschleierungsstrukturen“ über Trusts, Briefkastenfirmen und Stiftungen zu verhindern. Einen Gesamtansatz bei der Bekämpfung der Geldwäsche vermisste die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Der Gesetzentwurf bleibe nur Stückwerk. Weiterhin sei das neue Register nicht öffentlich und werde nicht die Qualität haben, die es brauchen würde.

Der Gesetzentwurf bedarf nunmehr noch der Zustimmung des Bundestages.

 

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 313 v. 17.05.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH