Mehr Infos

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiver bekämpfen. Dazu hat der Bundesrat am 02.06.2017 der vom Bundestag bereits beschlossenen Umsetzung der europäischen Geldwäscherichtlinie zugestimmt.

Transparenzregister

Die Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters, welches insbesondere Briefkastenfirmen das Geschäft erschweren soll, ist Kern des Vorhabens (siehe Geldwäschegesetz – GWG). Das elektronische Transparenzregister enthält die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen, also vor allem die tatsächlichen Eigentümer. In erster Linie Behörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen haben Einsicht in das Register. Auch NGOs und Journalisten erhalten bei berechtigtem Interesse Zugang. Von allen 28 EU-Staaten ist das Register einzurichten. Dann soll eine Vernetzung sämtlicher Register untereinander erfolgen.

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiver bekämpfen – Auflagen und Inkrafttreten des Gesetzes

Außerdem verschärft das Gesetz die Auflagen für Güterhändler sowie Glückspielanbieter und sieht schärfere Sanktionen gegen Geldwäsche vor. Dass über Spielbanken und Online-Glückspieler hinaus eine geldwäscherechtliche Verpflichtung sämtlicher Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen stattfindet, ist auch neu.

Das Gesetz soll nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten bereits Ende Juni 2017 in Kraft treten.

Entschießung der Länder

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiver bekämpfen:

In einer das Gesetz begleitenden Entschließung vom 02.06.2017 sprechen sich die Länder nachdrücklich für einen öffentlichen Zugang zum Transparenzregister aus. Die Länder wiederholen damit eine zentrale Forderung aus der Stellungnahme des Bundesrates vom 31.03.2017. Nicht nur Behörden, sondern eine Vielzahl anderer Personen, insbesondere Journalisten, seien bei der Aufdeckung von Briefkastenfirmen beteiligt. Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung könne durch die im Gesetz vorgesehene Abwägung – da zeitaufwändig -, ob man anderen Personengruppen wie Journalisten Einsicht in das Register gewährt, erschweren oder gar vereiteln. Durch unnötige Bürokratie dürfe das Ziel, die Transparenz zu erhöhen, nicht unterlaufen werden, betont die Länderkammer und verweist dabei auf das Handelsregister, welches öffentlich zugänglich und mit dem Transparenzregister vergleichbar sei. Deshalb bittet die Länderkammer die Bundesregierung, sich im Rahmen der laufenden Verhandlungen zur Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie auf europäischer Ebene für einen öffentlichen Zugang zum Transparenzregister einzusetzen.

Quellen: Pressemitteilung des BR v. 02.06.2017 und Juris das Rechtsportal

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/haftung-fuer-geldwaesche-bei-fremdnutzung-girokonto-fuer-internetbetrug/ und https://raheinemann.de/freiheitsstrafe-wegen-betruegerischer-erlangung-von-corona-soforthilfen/

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann:

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiver bekämpfen. Dazu Pressemitteilung des BR v. 02.06.2017 und Juris das Rechtsportal.