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Nach § 51 GwG üben nunmehr die Rechtsanwaltskammern eine anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus.

Für die Anwaltschaft ist dies die wichtigste Änderung, die mit dem am 26.06.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BGBl. I 2017, 1822) einhergeht. Die Kammern übten bislang die Geldwäscheaufsicht auf Beschwerden hin oder bei Kenntnis von entsprechenden Anhaltspunkten aus.

Zur anlassunabhängigen Geldwäscheaufsicht gemäß § 51 Abs. 9 GwG müssen die Kammern eine Jahresstatistik erstellen. Auf andere Personen oder Einrichtungen kann die Durchführung der Prüfungen kann übertragen werden (§ 51 Abs. 3 Satz 3 GwG). Die Kammern müssen den nach GwG verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung stellen (§ 51 Abs. 8 GwG).

 

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 15/2017 v. 19.07.2017 und Juris das Rechtsportal

 

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