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TAN im Online-Banking per Telefon? Dazu hat das LG Saarbrücken am 10.06.2022, 1 O 394/21, entschieden. Und zwar könne im Rahmen des Online-Bankings auch die telefonische Weitergabe lediglich einer TAN den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstenutzers begründen, wenn sich diesem nach den Gesamtumständen des Falles geradezu aufdrängen musste, dass die Aufforderung zur Weitergabe der TAN nicht von dem Zahlungsdiensteleister stammen konnte.

Was ist passiert?

TAN im Online-Banking per Telefon? Zu dieser Frage hatte das LG Saarbrücken über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Ziffer 7 der Rahmenvereinbarung

Und zwar war der Kläger bis Mai 2011 Mitarbeiter der Beklagten. Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über die Führung eines Kontokorrentkontos mit der Möglichkeit der Nutzung von Online Banking. Dabei nutzt der Kläger seit annähernd 30 Jahren Online-Banking-Produkte der Beklagten, zuletzt auf Grundlage einer Vereinbarung vom 27.8.2020 das ChipTAN-Verfahren und PushTAN-Verfahren. Und zwar sind unter Ziffer 7 der weiterhin zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvereinbarung gewisse Sorgfaltspflichten des Teilnehmers (hier des Klägers) vereinbart, u.a. dass die Nachweise des Besitzelements (z.B.) TAN nicht außerhalb des Online-Banking mündlich (z. B. per Telefon) […] weitergegeben werden dürfen.

Telefonische Weitergabe der TAN

Der Kläger wollte am 23.06.2020 seinen Online-Zugang nutzen. Hierzu öffnete sich auf dem Computer des Klägers ein Fenster mit der Mitteilung, dass er sich bezüglich eines „S-Cert-Banking“ Verfahrens legitimieren müsse. Dieses Fenster beinhaltete einen Link, der auf ein Formular zur Eingabe einer Adresse und Mobilfunknummer verwies. In dieses Formular gab der Kläger seinen Namen, Adresse und Telefonnummer ein. Ein Anruf eines Mitarbeiters der Beklagten wurde avisiert. In der Folge meldete sich ein vorgeblicher Mitarbeiter der Beklagten und teilte mit, er wolle bei der Legitimierung behilflich sein. Diese setze die Generierung einer TAN voraus. Eine TAN wurde seitens des Klägers über das PushTAN-Verfahren erstellt und an den Anrufer weitergegeben.

Nicht autorisierter Zahlungsvorgang

TAN im Online-Banking per Telefon? Am 24.6.2021 stellte der Kläger fest, dass eine Überweisung über 7.677 € von seinem Konto vorgenommen war zugunsten einer Frau X., die der Kläger allerdings nicht kannte. Ein gegen diese eingeleitetes Strafverfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In der Folge erklärte der Kläger die Anfechtung einer etwaigen Autorisierung des Zahlungsvorgangs. Er behauptete, das Fenster sei unmittelbar nach seiner Legitimierung bei der Nutzung des Online-Zugangs erschienen. Bereits zuvor habe sich die Beklagte über verschiedene Kommunikationswege mit dem Kläger in Verbindung gesetzt, sodass die Kontaktaufnahme nicht ungewöhnlich erschien. Der Anrufer sei ein Mitarbeiter der Beklagten, was sich daraus ergebe, dass er verschiedene Details bezüglich der Geschäftsverbindung der Parteien kannte.

Inanspruchnahme der Beklagten

Der Kläger nahm die Beklagte auf Gutschrift i.H.v. 7.677 € aufgrund der nicht autorisierten Überweisung in Anspruch.

TAN im Online-Banking per Telefon? Dazu das LG Saarbrücken

Die Entscheidung

TAN im Online-Banking per Telefon? Das Landgericht Saarbücken bejahte dies im vorliegenden Fall und hat die Klage abgewiesen.

Erstattungsanspruch durch Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch erloschen

Zwar stand dem Kläger zunächst ein Anspruch auf Gutschrift von 7.677 € auf seinem Girokonto nach § 675u BGB wegen eines nicht autorisierten Zahlungsvorganges zu. Jedoch ist dieser Anspruch infolge der hilfsweise durch die Beklagte erklärte Aufrechnung mit einem korrespondierenden Schadensersatzanspruch gleicher Höhe aus § 675v Abs. 3 BGB erloschen. Dagegen blieb die wiederum seitens des Klägers erklärte Aufrechnung ohne Erfolg.

TAN im Online-Banking per Telefon? Der Zahler ist nach Maßgabe des § 675v Abs. 3 Nr. 2 seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist. Und zwar dann, wenn wenn der Zahler den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Pflichten gem. § 675l Absatz 1 oder einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments herbeigeführt hat.

Und zwar sehen die Besonderheiten des Online-Banking sehen die telefonischen Weitergabe einer oder mehrerer TAN der nicht vor. Wenn dies dennoch geschieht, liegt der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit nahe. Insoweit ist die telefonische Weitergabe einer TAN nicht vergleichbar mit der Eingabe einer oder mehrerer TAN in eine gefälschte Eingabemaske, da sich die telefonische Weitergabe der TAN von dem üblichen Übermittlungsweg der TAN (Eingabe online) unterscheidet.

TAN im Online-Banking per Telefon? Telefonische TAN-Übermittlung als Verstoß gegen die Rahmenvereinbarung grob fahrlässig

Das Verhalten des Klägers stelle sich bei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe als grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten aus Ziffer 7 der zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvereinbarung dar. Und zwar sei Ausgangspunkt für diese Wertung zunächst die zwischen den Parteien getroffene Rahmenvereinbarung. Diese weise ausdrücklich darauf hin, dass TAN nicht außerhalb des Online-Banking mündlich (z.B. per Telefon) weitergegeben werden dürfen.

Aufforderung, eine TAN weiterzugeben, ungewöhnlich

Zwar habe der Kläger vorgetragen, dass in der Vergangenheit es auch zu telefonischen Kontakten mit Mitarbeitern der Beklagten gekommen sei. Deshalb sei die die telefonische Kontaktaufnahme nicht ungewöhnlich gewesen. Jedoch habe auch der Kläger nicht behauptet, dass es bei diesen Kontakten – auch wenn sie stattgefunden haben mögen – eine Weitergabe von TAN erfragt worden sei. Daher mag der telefonische Kontakt per se nicht ungewöhnlich gewesen sein, wohl aber die Aufforderung, eine TAN weiterzugeben.

Kein Schadensersatzanspruch des Klägers

TAN im Online-Banking per Telefon? Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gegen die Beklagte, da es dieser nicht gelungen ist das von ihr betriebene Online-Banking-Portal von Zugriffen Dritter freizuhalten, bestehe nicht. Und zwar könne dahinstehen, ob eine solche Verpflichtung der Beklagten besteht. Jedenfalls sei nicht erkennbar, dass ein Zugriff eines Dritten auf das Portal der Beklagten stattgefunden hat. Vielmehr sei es ebenso möglich, dass der Zugriff auf das Endgerät des Klägers erfolgte.

Quelle: Juris das Rechtsportal, https://www.juris.de/r3/document/KORE261722022/part/L

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

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