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Haftung der Bank bei Phishing-Attacke im Online-Banking? Dazu hat das LG Oldenburg am 15.01.2016 – 8 O 1454/15 – entschieden. Und zwar hat das LG eine Bank aus Lohne zum Ausgleich des Schadens verurteilt, den der Nutzer des Online-Banking-Verfahrens aufgrund einer Phising-Attacke erlitten hat.

Was ist passiert?

Der Kläger nutzte seit 15 Jahren das von der beklagten Bank angebotene Online Banking System und zwar zuletzt in Form des mTan-Verfahrens. Dort erhält der Kunde von der Bank zur Freigabe seines Bankauftrags eine SMS an sein Mobiltelefon. Mit dieser kann er sich dann am PC als Berechtigter legitimieren.

In der Zeit vom 09.03.2015 bis 13.03.2015 sei es zu 44 unberechtigten Überweisungen von den Konten des Klägers gekommen mit einem Gesamtschaden von 11.244,62 €. Der Kläger verlangte von der Beklagten – vereinfacht dargestellt – Schadensersatz in dieser Höhe. Die Beklagte weigerte sich mit der Begründung, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, insbesondere habe er App´s auf sein Mobiltelefon heruntergeladen, die nicht aus sicheren Quellen herrührten.

Haftung der Bank bei Phishing-Attacke im Online-Banking? Dazu das LG Oldenburg

Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Dem Kläger stehe gemäß § 675 u S. 2 BGB ein Anspruch auf Zurücksetzung seines Kontos durch Erstattung der unautorisierten Überweisungen in Höhe von 11.244,62 € zu. Und zwar gemäß dem hilfsweise gestellten Klagantrag, so das LG Oldenburg.

Die Beklagte habe nachzuweisen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungsvorgängen um solche gehandelt hat, die der Kläger autorisiert hat. Nicht der Kläger habe zu beweisen, dass er Opfer einer Phising-Attacke wurde und somit die Zahlungsvorgänge durch unberechtigte Dritte erfolgten. Dafür ist es nicht ausreichend, dass die Bank die Zahlungsvorgänge elektronisch aufzeichnet. Auch spreche kein Anscheinsbeweis für eine autorisierte Zahlung, wenn die Legitimation unter Verwendung der dem Kläger zur Verfügung gestellten Benutzernamen, PIN und TAN erfolgt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quellen: Pressemitteilung des LG Oldenburg vom 18. Januar 2016 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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