Trägt der Bankkunde die Beweislast beim EC Kartenbetrug? Dazu hat das AG Magdeburg am 07.03.2017, Az. 160 C 3174/14 (160), entschieden. Und zwar hat das Amtsgericht Magdeburg die Klage eines Bankkunden auf Erstattung von Geldbeträgen, die angeblich unter Einsatz seiner gestohlenen EC Karte von seinem Girokonto abgehoben wurden, unter Hinweis auf den zugunsten der beklagten Bank streitenden Anscheinsbeweis abgewiesen.
Was ist passiert?
Der Klägermacht als Kunde der beklagten Bank Zahlungsansprüche bzw. Gutschrift aufgrund der Belastung seines bei der Beklagten unterhaltenen Girokontos geltend.
Am 20.11.2013 veranlasste der Kläger die Sperrung seiner EC Karte, welche um 13.20 Uhr erfolgte. Bereits gegen 12.50 Uhr wurde bei der Firma F. ein Einkauf über 49,99 € getätigt und um 12.51 Uhr wurde von einem Geldautomaten der B.Bank in S. eine Bargeldabhebung über 500,00 € zzgl. 1,95 € Barabhebungsgebühr vorgenommen. Das Konto des Klägers wurde durch die Beklagte am 22.11.2013 hinsichtlich dieser beiden Verfügungen belastet.
Der Kläger behauptet, am 20.11.2013 hätten Unbefugte aus seinem Spind, der sich in einem verschlossenen Baucontainer auf einer Baustelle in P. befunden habe, sein Portmonee, in welchem sich seine EC Karte befunden habe, gestohlen. Er behauptet außerdem, dass sich weder auf der gestohlenen Karte, noch in seinem Portemonee ein Hinweis auf die für die EC Karte gültige PIN befunden habe. Der Kläger meint, dass vorliegend auch eine Kartendoublette eingesetzt worden sein könnte. Außerdem biete das Sicherheitssystem der Beklagten keinen ausreichenden Schutz vor unberechtigten Verfügungen.
Trägt der Bankkunde die Beweislast beim EC Kartenbetrug?. Dazu das AG Magdeburg:
Das AG Magdeburg hat die Klage abgewiesen und begründet seine Entscheidung wie folgt:
Für die Entscheidung sei nicht erheblich, ob die EC Karte des Klägers tatsächlich im Rahmen eines Einbruchdiebstahls entwendet wurde und und infolge dessen eine unautorisierte Geldabhebung bzw. Zahlung erfolgte. Denn selbst wenn die Karte aus dem Bauwagen gestohlen worden sei, habe der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der auf dem Konto aufgrund der Verfügungen vorgenommenen Belastungen gem. § 675u S. 2 BGB. Denn einem solchen Anspruch stünde ein Anspruch der Beklagten gem. § 675v Abs. 2 BGB entgegen. Die Beklagte habe vorliegend mithilfe des Beweises des ersten Anscheins bewiesen, dass die Verfügungen unter Nutzung der dem Kläger zugeteilten PIN erfolgt seien. Dazu wies das Gericht auch auf die Entscheidung des BGH vom 29.11.2011, Az. XI ZR 370/11, hin.
Die Beklagte habe bewiesen, dass bei den streitgegenständlichen verfügungen die dem Kläger zur Verfügung gestellte Original EC Karte zum Einsatz gekommen sei. Dies ergebe sich aus dem schlüssigen überzeugenden Sachverständigengutachten des Sachverständigen G..
Für ein Ausspähen der PIN ohne Wissen des Klägers würden vorliegend jegliche Anhaltspunkte fehlen.
Dass das Sicherheitsniveau des durch die Beklagte eingesetzten Sicherheitssýstems die Anwendung des Anscheinsbeweises ausschließe, sei durch den Kläger nicht bewiesen. Die Beklagte habe zum Sicherheitsniveau ihres Sicherheitssystems ausreichend substantiierte Darlegungen getätigt.
Quelle: Urteil des AG Magdeburg vom 07.03.2017, Az. 160 C 3174/14 (160)
Trägt der Bankkunde die Beweislast beim EC Kartenbetrug?
Dazu siehe auch:
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
