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Bei Geldwäscheverdacht Eilverfahrenskosten zu Lasten der Bank? Dazu hat das OLG Frankfurt a.M. am 22.01.2024, 2-01 T 26/23, entschieden. Und zwar seien einer Bank als Verpflichtete iSd Geldwäschegesetzes entgegen § 48 GwG die Kosten eines zivilrechtlichen Eilverfahrens auf Entsperrung eines Kontos ausnahmsweise aufzuerlegen, wenn sie nach einer ursprünglichen Geldwäscheverdachtsmeldung iSd § 43 Abs 1 GwG die Regelungen des Geldwäschegesetzes in erheblichem Ausmaß missachte, so das OLG. Dies sei etwa anzunehmen, wenn die Bank die Frist von drei Werktagen aus § 46 Abs. 1 Nr 2 GwG, bis zu der eine Transaktion durchzuführen ist, vollends missachte und das Konto unberechtigterweise über einen Zeitraum von mehreren Wochen sperre.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Bei Geldwäscheverdacht Eilverfahrenskosten zu Lasten der Bank? Zu dieser Frage hatte das OLG Frankfurt aM über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Parteien streiten um die Kostentragung nach übereinstimmender Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, welches die Antragstellerin aufgrund einer Sperrung ihres Kontos gegen die Antragsgegnerin angestrengt hatte.

Und zwar führte die Antragstellerin als Privatperson und türkische Staatsangehörige ein Konto bei der Antragsgegnerin, einer privaten deutschen Geschäftsbank. Auf dem Konto ging ihr Gehalt ein, es wurden von dort Abbuchungen für Versicherungen und Miete getätigt sowie andere für die Lebensführung notwendige Ausgaben.

Mit Schreiben vom 12.8.2022 kündigte die Antragsgegnerin das Konto ordentlich ohne Angabe von Gründen zum 19.10.2022. Zeitgleich sperrt sie das Konto. Die Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige und befand sich zu dieser Zeit in der Türkei. Als sie plötzlich keinerlei Möglichkeit mehr hatte, auf ihr Konto bzw. ihre finanziellen Mittel zuzugreifen, bemerkte sie die Kontosperre.

Die Antragstellerin wusste nicht, dass der Kontosperrung eine Geldwäscheverdachtsmeldung zugrunde lag. Anlass dafür war eine aus der Türkei veranlasste Einzahlung auf ihrem Konto über 21.900 €. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin angegeben, diese Summe stamme aus einem Immobilienverkauf in der Türkei. Der überwiegende Teil des Erlöses sei auf einem anderen Konto in der Türkei gutschrieben worden, weil die Antragstellerin dort nun eine kleinere Wohnung kaufen wolle.

Einen Nachweis über den Immobilienverkauf hatte sie der Antragsgegnerin indes noch nicht vorgelegt.

Das AG hat eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung am 2.9.2022 erlassen und die Antragsgegnerin darin befristet zum 2.10.2022 verpflichtet, sämtliche auf dem streitgegenständlichen Konto bestehende Sperren zu beseitigen. Am 7.9.2022 war die Kontosperre zwischenzeitlich indes aufgehoben worden. Als dies im vorliegenden Verfahren bekannt geworden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Vorinstanz

Bei Geldwäscheverdacht Eilverfahrenskosten zu Lasten der Bank? Und zwar hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8.3.2023 die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Antragstellerin auferlegt. Die Verdachtsmeldung vom 11.8.2022 nach § 43 Abs. 1 GwG sei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt. Auch sei die Drei-Tages-Frist des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG nicht überschritten worden, da sich die Verdachtsmeldung auf das gesamte Verhalten der Antragstellerin und einen dadurch begründeten Verdacht bezogen habe.

Gegen den ihre am 28.03.2023 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 11.4.2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat das Amtsgericht unter dem 9.6.2023 einen Nichtabhilfebeschluss erlassen.

Die Auffassung der Antragstellerin

Bei Geldwäscheverdacht Eilverfahrenskosten zu Lasten der Bank? Und zwar vertritt die Antragstellerin die Auffassung, dass die Antragsgegnerin die Kontosperre gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 GwG drei Werktage nach der Verdachtsmeldung vom 11.8.2022 hätte aufheben müssen. Dazu führte die Antragstellerin aus, dass die Begründung des Amtsgerichts nicht gesetzesgemäß sei. Das Amtsgericht läge falsch, wenn es ausführe, dass die Verdachtsmeldung nicht nur auf eine Transaktion im Sinne des § 43 Abs. 1 GwG bezogen gewesen, sondern auf das gesamte Verhalten der Antragstellerin mit der Folge, dass die Frist des § 46 GwG nicht zur Anwendung komme. Auch könne es nicht sein, dass ein einzelner Sachverhalt im Ermessen der meldenden Stelle zu einer immer weiter andauernden Kontosperre nach § 46 GwG führe.

Bei Geldwäscheverdacht Eilverfahrenskosten zu Lasten der Bank? Dazu das OLG Frankfurt aM

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG die Entscheidung abgeändert die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Bank als Antragsgegnerin auferlegt.

Bei Geldwäscheverdacht Eilverfahrenskosten zu Lasten der Bank? Ergebnis summarischer Prüfung

Und zwar wäre die Bank als Antragsgegnerin ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses bei summarischer Prüfung nach dem bis dahin zu berücksichtigenden Sach- und Streitstand aller Voraussicht nach unterlegen gewesen, so das OLG.

Verfügungsgrund

Das erledigende Ereignis sei der Wegfall der Kontosperre gewesen. Und zwar sei der Erlass einer einstweiligen Verfügung dringend geboten gewesen, weil die Antragstellerin keine Möglichkeit gehabt hätte, auf ihr Konto zuzugreifen und ihr keine für den Lebensbedarf erforderlichen Mittel zur Verfügung gestanden hätten.

Verfügungsanspruch

Auch ein Verfügungsanspruch sei gegeben gewesen, §§ 936, 920 Abs. 1 ZPO.

Anspruch auf Ausführung autorisierter Zahlungsaufträge

Und zwar hätte die Antragstellerin hatte aufgrund des bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbestehenden Kontoführungsvertrages gem. § 675f Abs. 1 und 2 BGB einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Ausführung autorisierter Zahlungsaufträge iSd § 675j BGB. Dazu würden auch die von der Kontosperre betroffenen Transaktionen wie Bargeldabhebungen, Lastschrifteneinzüge, Kartenzahlungen oder Überweisungen zählen. Die Bank sei als Antragsgegnerin sei zur Ausführung der von der Antragstellerin begehrten Abhebungen und Verfügungen verpflichtet gewesen.

Keine Untersagung der Durchführung einer Transaktion

Und zwar hätte sich die Bank als Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Aufhebung der Kontosperre nicht darauf berufen können, dass ihr die Durchführung der Zahlungsaufträge verwehrt war, weil sie damit gegen „sonstige Rechtsvorschriften“ i.S.d. § 675o Abs. 1 BGB verstoßen hätte. Insbesondere hätte vorliegend jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Regelung des § 46 Abs 1 Nr 1 und 2 GwG gegriffen. Als Rechtsgrundlage für eine Kontosperre wäre zwar neben § 46 GwG die Vorschrift des § 40 GwG in Betracht gekommen. Nach dieser Vorschrift könne die FIU als Sofortmaßnahme die Durchführung einer Transaktion untersagen. Das sei allerdings offenkundig vorliegend nicht geschehen.

Bei Geldwäscheverdacht Eilverfahrenskosten zu Lasten der Bank? Keine Berufung auf eine Haftungsfreistellung gem § 48 GwG

Auch hätte sich die Bank als Antragsgegnerin nicht auf eine Haftungsfreistellung gem § 48 GwG berufen können. Der vorliegende Fall erfordere nämlich eine einschränkende Auslegung dieser Norm. Und zwar seien danach einer Bank als Verpflichtete iSd Geldwäschegesetzes entgegen § 48 GwG die Kosten eines zivilrechtlichen Eilverfahrens auf Entsperrung eines Kontos ausnahmsweise aufzuerlegen, wenn die Bank nach einer ursprünglichen Geldwäscheverdachtsmeldung iSd § 43 Abs 1 GwG die Regelungen des Geldwäschegesetzes in erheblichem Ausmaß missachte. Dies sei etwa anzunehmen, wenn die Bank – wie hier – die Frist von drei Werktagen aus § 46 Abs 1 Nr 2 GwG, bis zu der eine Transaktion durchzuführen ist, vollends missachte und das Konto unberechtigterweise über einen Zeitraum von mehreren Wochen sperre, so das OLG.

Quellen: Juris das Rechtsportal zu LG Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 2024 – 2-01 T 26/23, Verlag Dr. Otto Schmidt vom 2.2.2024, LaReDa Hessen, Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht – Urteile

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Siehe auch:

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Bei Geldwäscheverdacht, Eilverfahrenskosten zu Lasten der Bank? Dazu hat das OLG Frankfurt a.M. am 22.01.2024, 2-01 T 26/23, entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei