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Anwendungshinweise der Anwaltskammern zu verschärften Geldwäsche-Regeln. Seit Juni 2017 fällt nach der Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) den Rechtsanwaltskammern (statt bisher der Bundesrechtsanwaltskammer) die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu.

Anwendungshinweise der Anwaltskammern zu verschärften Geldwäsche-Regeln. Insgesamt trifft die Anwaltschaft verschärfte Pflichten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche; auch wurde der Kreis der potenziell nach dem GwG verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vergrößert. Die Bußgeldtatbestände und die Höhe der möglichen Bußgelder wurden zudem erheblich erweitert. Eine Arbeitsgruppe aus den Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer hat im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der neuen Geldwäsche-Vorschriften einen Musterentwurf für Auslegungs- und Anwendungshinweise erarbeitet; die Kammern haben diese Hinweise nach § 51 Abs. 8 Satz 1 GwG regelmäßig zur Verfügung zu stellen. Darin sind Anwendungsvoraussetzungen, Sorgfalts- und Meldepflichten und weitere Anforderungen nach dem GwG im Detail erläutert.

Quelle: Juris das Rechtsportal

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