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Entschädigungsanspruch Bank bei Auskunftsersuchen des Finanzamtes? Dazu hat der BFH am 30.03.2011, I R 75/10, entschieden. Und zwar ist ein Schreiben des Finanzamtes an eine Bank, das als Auskunftsersuchen bezeichnet ist und § 93 der Abgabenordung (AO) als Rechtsgrundlage benennt, regelmäßig als Auskunftsverlangen und nicht als Vorlageverlangen zu beurteilen. Dafür besteht ein Entschädigungsanspruch der Bank gemäß § 107 AO.
(Leitsätze des Bearbeiters)

Was ist passiert?

Die Klägerin, eine Bank, erhielt vom Finanzamt ein als „Auskunftsersuchen gemäß § 93 AO“ bezeichnetes Schreiben. Darin bat das Finanzamt um Vorlage der Konto- und Depotauszüge für verschiedene Konten eines bei ihm geführten Steuerpflichtigen.

Die Klägerin antwortete darauf, dass ein Kontokorrentkonto sowie zwei umsatzlose Depotkonten für den angefragten Zeitraum bei ihr geführt worden seien. Bezüglich des Kontokorrentkontos fügte sie eine Umsatzauswertung bei. Mit demselben Brief stellte sie dem Finanzamt 18,90 € in Rechnung (eine Arbeitsstunde zu 17 €, zwei Fotokopien zu 0,50 € und Portkosten von 0,90 €).

Die Beklagte lehnte eine Erstattung der Kosten ab. Es habe sich um ein Vorlageersuchen gemäß § 97 AO gehandelt. Dafür sei § 107 AO nicht anwendbar .

Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen.

Entschädigungsanspruch Bank bei Auskunftsersuchen des Finanzamtes? Dazu der BFH

Der BFH gab der zugelassenen Revision statt und hob die Vorentscheidung auf.

Die Beklagte habe eine Kostenentschädigung der Klägerin gemäß § 107 Satz 1 AO zu Unrecht verneint. Und zwar habe die Beklagte der Klägerin danach die entstanden Kosten von 18,90 € zu ersetzen.

Nach § 107 AO erhalten Auskunftspflichtige, die eine Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, auf Antrag eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes. Eine Entschädigung wird Personen nur gewährt, wenn sie von der Finanzbehörde als Auskunftspflichtige (nach § 93 AO) oder Sachverständige (nach § 96 AO), nicht aber ausschließlich als Vorlageverpflichtete (nach § 97 AO) herangezogen worden sind. Ein reines Vorlageverlangen i.S.v. § 97 AO liege nur vor, wenn kein eigenes Wissen des in Anspruch genommenen abgefragt werde. Das Vorlageverlangen sei subsidiär. Die Finanzbehörden müssen Sachverhalte in erster Linie durch die Einholung von Auskünften und nur hilfsweise durch Vorlageverlangen aufklären.

Der BFH führte aus, dass das Schreiben der Beklagten an die Klägerin als Auskunftsverlangen zu beurteilen sei. Die Beklagte habe es selbst so bezeichnet und § 93 AO als Rechtsgrundlage benannt. Außerdem dürfe das Finanzamt die Vorlage von Kontoauszügen und Unterlagen i.S.d. § 97 AO erst dann von der Bank verlangen, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt habe, die Auskunft unzureichend sei, Bedenken gegen die Richtigkeit bestünden oder da Vorliegen steuerrelevanter Tatsachen nur durch die Vorlage eines Schriftstücks beweisbar sei. In dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin seien keine Gründe dargelegt, die ein Vorlageverlangen rechtfertigen könnten.

Die Klägerin durfte dem Finanzamt auch ein rechtmäßiges Handeln unterstellen und im Hinblick auf den Wortlaut des Schreibens von einem Auskunftsersuchen nach § 93 AO ausgehen. Das hat sie auch getan als sie nur für das Kontokorrentkonto Unterlagen übermittelt, bezüglich der Depotkonten aber lediglich eine Auskunft erteilt hat.

Konsequenzen für die Praxis:

Für auf Auskunft in Anspruch genommene Kreditinstitute ist es von wirtschaftlicher Bedeutung, ob sie ihre Aufwendungen ersetzt bekommen. Bei Auskunftsverlangen nach § 93 AO besteht ein solcher Entschädigungsanspruch. Die Finanzbehörden müssen einen Sachverhalt in erster Linie durch Einholung von Auskünften aufklären. Vorlageverlangen sind nur hilfsweise zulässig. Es ist Aufgabe des Finanzamtes das Vorliegen eines atypischen und das unmittelbare Vorlageverfahren rechtfertigenden Falles darzulegen.

Entschädigungsanspruch Bank bei Auskunftsersuchen des Finanzamtes?

Siehe auch: https://raheinemann.de/rentenversicherung-muss-aerztliche-auskuenfte-auf-eigene-kosten-selbst-beschaffen/

(RH)

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Entschädigungsanspruch Bank bei Auskunftsersuchen des Finanzamtes? Dazu hat der BFH am 30.03.2011, I R 75/10, entschieden.