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Am 25.07.2017, Az. XI ZR 260/15, hat der BGH entschieden, dass Banken und Sparkassen ihren Kunden nur dann den Versand einer Transaktionsnummer (TAN) per SMS extra berechnen dürfen, wenn diese Nummer beim Online-Banking auch tatsächlich für einen Zahlungsauftrag verwendet wird.

Was ist passiert?

Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine von der beklagten Sparkasse verwendete Preisklausel für smsTAN wandte. Der Kläger behauptete, die Beklagte verwende in ihrem Preisverzeichnis eine Klausel mit folgendem Wortlaut: „Jede smsTAN kostet 0,10 Euro (unabhängig vom Kontomodell)“. Der Kläger ist der Ansicht, dass diese Klausel gegen § 307 BGB verstößt und hat die Beklagte darauf in Anspruch genommen, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, eine Preisklausel für smsTAN zu verwenden. Bestritten hat sie aber, dass diese den vom Kläger behaupteten Wortlaut hat.
In beiden Vorinstanzen LG Frankfurt, Urt. v. 17.01.2013 – 5 O 168/12 – und OLG Frankfurt, Urt. v. 29.05.2015 – 10 U 35/13- ist die Klage erfolglos geblieben. Eine Preisklausel mit dem vom Kläger behaupteten Wortlaut hatte das Oberlandesgericht als nicht der AGB-Kontrolle unterliegende sog. Preishauptabrede eingeordnet und deshalb Feststellungen dazu, ob die Beklagte die beanstandete Klausel mit dem behaupteten Wortlaut in ihrem Preisverzeichnis tatsächlich verwendet, für entbehrlich erachtet.

Der Kläger legte gegen das Urteil Revision ein.

Was sagt der BGH dazu?

Das Urteil des Oberlandesgerichts hat der BGH hat aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Unterlassungsklage ist nach Auffassung des BGH zulässig. Der Klageantrag müsse bei Klagen nach § 1 UKlaG die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut enthalten, anderenfalls sei die Klage unzulässig. Wenn streitig sei, ob eine vom Kläger beanstandete Klausel in dieser Fassung vom Beklagten tatsächlich verwendet werde, reiche es für die Zulässigkeit der Klage aus, wenn unter Angabe des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts die Verwendung der bestimmten Klausel behauptet und deren konkreter Wortlaut im Klageantrag wörtlich wiedergegeben werde. Es sei demgegenüber eine Frage der Begründetheit der Klage ob die beanstandete Klausel in dieser Fassung tatsächlich Verwendung finde. Das Klagevorbringen würde den hiernach bestehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen genügen.

Die beanstandete Klausel unterliege entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts– deren Verwendung mit dem vom Kläger behaupteten Wortlaut durch die Beklagte mangels entgegen stehender Feststellungen im Revisionsverfahren zu unterstellen gewesen sei – gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, weil sie eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung enthalte.

Aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts („Jede smsTAN…“) sei die Klausel so auszulegen, dass sie ein Entgelt i.H.v. 0,10 Euro für jede TAN vorsehe, die per SMS an den Kunden versendet werde, ohne dass es darauf ankomme ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt werde. Danach beanspruche die Beklagte etwa für jede TAN ein Entgelt, die zwar per SMS an den Kunden übersendet, von ihm aber z.B. auf Grund eines begründeten „Phishing“-Verdachts oder wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet werde. Nach der Klausel falle ferner ein Entgelt auch dann an, wenn die TAN zwar zur Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt werden soll, dieser aber der Beklagten wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugehe.

Die Klausel weiche mit dieser ausnahmslosen Bepreisung von „smsTAN“ von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab. Ein Zahlungsdienstleister könne danach zwar für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das vereinbarte Zahlungsentgelt verlangen. Zu den Zahlungsdiensten, für die ein Entgelt erhoben werden könne, gehöre auch die Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsmitteln, wie es das Online-Banking mittels PIN und TAN darstelle. Die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN könne in diesem Rahmen aber nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages diene und damit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments „Online-Banking mittels PIN und TAN“ fungiere. Nur in diesem Fall werde nämlich von der Beklagten ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht.

Die Klausel halte der danach eröffneten Inhaltskontrolle nicht stand. Entgegen dem Gebot des § 675e Abs. 1 BGB weiche sie zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab.

Die bislang unterbliebenen Feststellungen werde das Berufungsgericht nunmehr dazu nachzuholen haben, ob die Beklagte die vom Kläger beanstandete Klausel „Jede smsTAN kostet 0,10 Euro (unabhängig vom Kontomodell)“ tatsächlich verwende.

  

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 121/2017 v. 25.07.2017 und Juris das Rechtsportal

Siehe auch: https://raheinemann.de/zinsaenderungsklauseln-in-praemiensparvertraegen-wirksam/

 

RH