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Der BGH hat mit Urteil vom 25.07.2017, Az. 5 StR 46/17, die Verurteilung eines Apothekers wegen Betruges durch Kick-Back-Zahlungen und Übermengenbestellungen bei Verschreibung von Röntgenkontrastmitteln bestätigt.

 Was ist passiert?

 Das LG Hamburg hatte mit Urt. v. 18.08.2016 – 618 KLs 6/15 – einen Apotheker wegen Betruges in 26 Fällen und Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem wurde ein früherer Geschäftsführer in die Taten involvierter Unternehmen wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Beide waren nach den Feststellungen des Landgerichts in ein von einem gesondert verfolgten Arzt erdachtes System eingebunden. Dadurch wurden bei Verschreibung von Röntgenkontrastmitteln – zum Teil in erheblichen Übermengen – für die von dem Arzt aufgebaute Unternehmensgruppe Kick-Back-Zahlungen in zweistelliger Millionenhöhe zu Lasten der Krankenkassen erwirtschaftet.

Was sagt der BGH dazu?

Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten hat der BGH als unbegründet verworfen.

Die Überprüfung des Urteils hat nach Auffassung des BGH keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Sie führt lediglich zu einer unwesentlichen Änderung der rechtlichen Bewertung für einen Teilbereich.

Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 130/2017 v. 18.08.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH