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Am 26.03.2018, Az. 4 StR 408/17, hat der BGH das Urteil des LG Halle wegen Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften gegen den selbst ernannten „König von Deutschland“ aus Wittenberg aufgehoben.

Was ist passiert?

Mit Urteil vom 15.03.2017 hatte die Wirtschaftsstrafkammer des LG Halle den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Als erwiesen hatte es das Landgericht angesehen, dass der Angeklagte unter anderem unter der Bezeichnung „Kooperationskasse“ von Unterstützern Einzahlungen in Höhe von insgesamt rund 2,4 Mio. Euro, die in sog. Sparbüchern vermerkt wurden, entgegen genommen. Der Angeklagte habe rund 1,35 Mio. abgehoben, rund 350.000 Euro habe er wieder zurückgezahlt. Nicht vollständig aufgeklärt werden konnte der Verbleib der übrigen Beträge. Dieses Verhalten hatte das Landgericht dahingehend gewertet, dass der Angeklagte unerlaubte Bankgeschäfte betrieben habe, da die eingezahlten Beträge als Einlagen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) anzusehen seien. Er habe darüber hinaus den Tatbestand der Untreue verwirklicht, weil er hinsichtlich der Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) eine sogenannte Vermögensbetreuungspflicht gehabt habe, die er dadurch verletzt habe, dass er keine ordentliche Buchführung vorgenommen habe (Gesch.-Zeichen 13 KLs 20/16).

Was sagt der BGH dazu?

Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH das Urteil des LG Halle aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Halle zurückverwiesen.

Es ist nach Auffassung des BGH nicht hinreichend aufgeklärt, ob es sich bei den eingezahlten Beträgen um Einlagen im Sinne des KWG handelt. Wenn die Kunden durch eine sog. „Nachrangabrede“ gehindert gewesen wären, die eingezahlten Gelder jederzeit zurückzufordern, würde es daran fehlen. Diese in den Verträgen enthaltene Nachrangabrede hatte das Landgericht für unwirksam erachtet. Der BGH sah die diesbezügliche Begründung aber als nicht tragfähig an. Es sei darüber hinaus nicht geklärt, ob der Angeklagte die Gelder in der Absicht entgegen genommen habe, mit dem Geld im eigenen Aktivgeschäft gewinnbringend zu arbeiten. Dies wäre für die Verurteilung nach dem KWG aber erforderlich. Der

BGH hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Untreue angenommen, es sei in dem aufgehobenen Urteil nicht hinreichend begründet worden, dass den Angeklagten hinsichtlich der eingezahlten Beträge gegenüber den „Kapitalüberlassern“ eine sog. „Vermögensbetreuungspflicht“ getroffen habe. Dies sei Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Untreue ist. Durch die bloße Einzahlung der

Beträge auf die „Sparbücher“ sei eine solche Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Kapitalüberlasser nicht begründet worden.

Nunmehr wird die neue Kammer des LG Halle eine vollständig neue Hauptverhandlung durchzuführen und den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Rechtsausführungen des BGH aufzuklären haben. Auch über die Fortdauer der Untersuchungshaft – Eine Entscheidung hierzu hat der BGH nicht getroffen – wird die Kammer zu entscheiden haben..

  

Quelle: Pressemitteilung des LG Halle Nr. 13/2018 v. 06.04.2018 und Juris das Rechtsportal

Siehe auch: https://raheinemann.de/freiheitsstrafe-wegen-betruegerischer-erlangung-von-corona-soforthilfen/

 

RH