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Der BGH hat am 25.10.2016 in den Verfahren Az. XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15, entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales „Mindestentgelt“ für geduldete Überziehungen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.

Was ist passiert in dem Verfahren XI ZR 9/15?

 In den von der beklagten Bank verwendeten „Bedingungen für geduldete Überziehungen“ heißt es in dem Verfahren XI ZR 9/15 auszugsweise wie folgt: „5. Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,5% p.a. (Stand August 2012). Die Sollzinsen für geduldete Überziehungen fallen nicht an, soweit diese die Kosten der geduldeten Überziehung (siehe Nr. 8) nicht übersteigen. (…) 8. Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Die Kosten für geduldete Überziehung fallen jedoch nicht an, soweit die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen diese Kosten übersteigen.“ Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in Anspruch. Er ist der Ansicht, dass die Regelung unter Ziffer 8 Satz 1 der Bedingungen Verbraucher unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligt.

Während die Klage in erster Instanz vor dem LG Frankfurt, Urt. v. 21.06.2013, Az.  12 O 345/12, keinen Erfolg hatte, hat ihr das OLG Frankfurt mit Urteil vom Urt. v. 04.12.2014, Az. 1 U 170/13, stattgegeben.

Was sagt der BGH dazu?

Der BGH hat die Revision der beklagten Bank zurückgewiesen.

Was ist passiert in dem Verfahren XI ZR 9/15?

Der klagende Verbraucherschutzverein begehrt in dem Verfahren, Az. XI ZR 387/15, von der Beklagten, einer Geschäftsbank, die Unterlassung der Verwendung folgender Klausel: „[fusion_builder_container hundred_percent=“yes“ overflow=“visible“][fusion_builder_row][fusion_builder_column type=“1_1″ background_position=“left top“ background_color=““ border_size=““ border_color=““ border_style=“solid“ spacing=“yes“ background_image=““ background_repeat=“no-repeat“ padding=““ margin_top=“0px“ margin_bottom=“0px“ class=““ id=““ animation_type=““ animation_speed=“0.3″ animation_direction=“left“ hide_on_mobile=“no“ center_content=“no“ min_height=“none“][Die Bank] berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 Euro, es sei denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 Euro. Die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 Euro unterschreiten.“ Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klausel wegen einer unangemessenen Benachteiligung von Verbrauchern unwirksam sei.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen vor dem LG Düsseldorf, Urt. v. 09.04.2014, Az. 12 O 71/13, und dem OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.07.2015, Az. 6 U 94/14, keinen Erfolg.

Was sagt der BGH dazu?

Auf die Revision des Klägers hat der BGH der Klage stattgegeben.

Die jeweils in Streit stehenden Bestimmungen über das pauschale „Mindestentgelt“ für eine geduldete Überziehung unterliegen als allgemeine Geschäftsbedingungen nach Auffassung des BGH der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und halten dieser nicht stand, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Klauseln seien nicht als so genannte Preishauptrede einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen. Vielmehr handele es sich um Preisnebenabreden, die einer Inhaltskontrolle unterliegen. Denn in den Fällen, in denen das Mindestentgelt erhoben werde, werde mit diesem unabhängig von der Laufzeit des Darlehens ein Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt. Damit wichen die angegriffenen Klauseln von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der es sich um ein Verbraucherdarlehen handele, sei dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB folgend ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen sei. Die Klauseln benachteiligten die Kunden der Beklagten auch in unangemessener Weise, zumal sie gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu unverhältnismäßigen Belastungen führten. Denn bei einer geduldeten Überziehung von 10 Euro für einen Tag und dem hierfür in Rechnung zu stellenden Betrag von 6,90 Euro in dem Verfahren XI ZR 9/15 bzw. von 2,95 Euro in dem Verfahren XI ZR 387/15 wäre ein Zinssatz von 25.185% p.a. bzw. von 10.767,5% p.a. zwischen den Parteien zu vereinbaren gewesen.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 188/2016 v. 25.10.2016 und Juris das Rechtsportal

Siehe auch: und https://raheinemann.de/zinsaenderungsklauseln-in-praemiensparvertraegen-wirksam/

 

 

RH