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Am 27.04.2017, Az. I ZR 55/16, hat der BGH entschieden, dass ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen seine Nutzer darüber informieren muss, dass nur solche Anbieter gelistet werden, die dem Portal eine Provision zahlen.

Was ist passiert?

Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt. Der Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1, die im Internet ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen betreibt. Ein Interessent wird zunächst auf dem Vergleichsportal der Beklagten zu 1 aufgefordert, die gewünschten Leistungen einzugeben. Verbindliche Angebote verschiedener Bestatter werden danach angezeigt, aus denen der Interessent drei Angebote auswählen kann. Bei ihrem Preisvergleich berücksichtigt die Beklagte zu 1 nur Anbieter, die mit ihr für den Fall eines Vertragsabschlusses eine Provision von 15% oder 17,5% des Angebotspreises vereinbaren. Auf die Provisionsvereinbarung werden die Nutzer des Portals nicht hingewiesen. Lediglich einem Hinweis im Geschäftskundenbereich der Internetseite lässt sich eine solche Provisionsvereinbarung entnehmen.

Den fehlenden Hinweis auf die Provisionspflicht hält der Kläger der im Preisvergleich berücksichtigten Anbieter für einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG. Er hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, Bestattungsleistungen im Internet anzubieten, ohne den Nutzer darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1 im Falle eines Vertragsschlusses zwischen dem Nutzer und dem über den Preisvergleich vermittelten Bestattungsunternehmen eine Provisionszahlung des Bestattungsunternehmens erhält.

Die Beklagten wurden vom Landgericht Berlin, Urt. v. 02.09.2014 – Az. 91 O 19/14,
antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht, das KG Berlin, Urt. v. 16.02.2016 – Az. 5 U 129/14, hatte die Klage abgewiesen.

Was sagt der BGH dazu?

Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.

Die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, ist nach Auffassung des BGH eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Wesentlich sei eine Information, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukomme. Preisvergleichsportale würden vom Verbraucher genutzt, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei gehe der Verbraucher nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen, sofern keine entsprechenden Hinweise erfolgen würden. Für den Verbraucher sei diese Information von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner Erwartung entspreche, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber provisionspflichtige Auswahl von Anbietern. Der Information darüber, dass die gelisteten Anbieter dem Grund nach provisionspflichtig sind, stünden maßgebliche Interessen des Betreibers nicht entgegen. Die Information müsse so erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen könne. Hierfür reiche ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Internetportals nicht aus.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 57/2017 v. 27.04.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH