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In zwei Verfahren, Az.: XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15, hat der BGH hat am 23.02.2016 über Klagen eines Verbraucherschutzverbandes entschieden, mit denen die beklagten Sparkassen auf Unterlassung im Zusammenhang mit von diesen bei Verbraucherdarlehensverträgen erteilten Widerrufsinformationen in Anspruch genommen wurden.

Was ist passiert?

Ein Verbraucherschutzverband (Kläger) hatte geltend gemacht, dass die in den von den Beklagten verwendeten Darlehensvertragsformularen enthaltenen Widerrufsinformationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. In dem Verfahren XI ZR 101/15 hatte er außerdem beanstandet, dass die Information mit Ankreuzoptionen versehene Hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der Information abgelenkt.
Vor dem BGH hatten die Revisionen des Klägers gegen die klageabweisenden Berufungsurteile keinen Erfolg. Vorinstanzen:
XI ZR 549/14
LG Ulm, Urt. v. 17.07.2013 – 10 O 33/13 KfH
OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014 – 2 U 98/13
XI ZR 101/15
LG Stuttgart, Urt. v. 26.05.2014 – 44 O 7/14 KfH
OLG Stuttgart, Urt. v. 05.02.2015 – 2 U 81/14

Was sagt der BGH dazu?

Jedenfalls seit dem 11.06.2010 besteht nach Auffassung des BGH keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht. Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB müssten diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet werde. Auch aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ergebe sich keine Pflicht zur Hervorhebung ergebe sich. Diese Vorschrift spreche zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betreffe aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB gehe.
Weiterhin stünden die Ankreuzoptionen dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 48/2016 v. 23.02.2016 und Juris das Rechtsportal

RH