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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat sich am 12.05.2016, Az. I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15, I ZR 86/15, erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst. 

Was ist passiert?

I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15:

Die Klägerinnen in den Verfahren I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15 haben die Verwertungsrechte an verschiedenen Filmwerken inne. Sie nehmen die jeweiligen Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der jeweiligen Filmwerke im Wege des „Filesharing“ über ihren Internetanschluss teils auf Schadensersatz (600 Euro je Filmtitel) sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie im Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung i.H.v. 10.000 Euro auf 506 Euro sowie im Verfahren I ZR 44/15 nach einem Gegenstandswert der Abmahnung i.H.v. 30.000 Euro auf 1.005,40 Euro veranschlagen.
Das Berufungsgericht hatte die Klage in den Verfahren I ZR 272/14 und I ZR 1/15 wegen des begehrten Schadensersatzes i.H.v. 600 Euro für begründet erachtet und die Beklagten zudem in allen drei Verfahren zur Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. 130,50 Euro verurteilt. Das Landgericht hatte angenommen, der Gegenstandswert der Ersatz von Abmahnkosten belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 1.200 Euro.

I ZR 43/15:

Die Klägerin im Verfahren I ZR 43/15 macht geltend, Inhaberin der Rechte an einem Computerspiel zu sein. Sie nimmt den Beklagten wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Computerspiels über seinen Internetanschluss auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch, die sie nach einem Gegenstandswert von 30.000 Euro auf 1.005,40 Euro veranschlagt. Vor dem Amtsgericht hatte die Klage in Höhe eines Betrages von 39 Euro Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 192,90 € verurteilt. Auch hier hat das Landgericht angenommen, der Gegenstandwert der vorgerichtlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des erstattungsfähigen Lizenzschadensersatzes, mithin vorliegend auf 2.000 Euro.

I ZR 48/15:

Die Klägerinnen im Verfahren I ZR 48/15 sind führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Sie nehmen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses wegen der angeblichen öffentlichen Zugänglichmachung von 809 Audiodateien auf Schadensersatz sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen, die Richtigkeit der Ermittlungen sowie seine Täterschaft bestritten. Er hat darauf verwiesen, dass auch seine Ehefrau und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten bis auf einen Teil der Abmahnkosten antragsgemäß verurteilt.

I ZR 86/15:

Die Klägerin im Verfahren I ZR 86/15 ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film „Silver Linings Playbook“. Sie hat von der Beklagten als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Werks den Ersatz von Abmahnkosten i.H.v. 755,80 Euro verlangt. Die Beklagte hat eingewandt, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines Besuchs mithilfe des ihnen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen.
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Was sagt der BGH dazu?

I ZR 272/14, I ZR 1/15 und I ZR 44/15:

Auf die Revision der Klägerinnen hat der BGH die Urteile des Landgerichts aufgehoben und die Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH ist das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnung belaufe sich stets auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens. Vielmehr sei der Gegenstandswert der Abmahnung in Fällen der vorliegenden Art nach dem Interesse der Klägerinnen an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die vom Landgericht vorgenommene schematische Bemessung des Gegenstandswerts werde dem Umstand nicht gerecht, dass die zukünftige Bereitstellung eines Werks in einer Internet-Tauschbörse nicht nur die Lizenzierung des Werks, sondern seine kommerzielle Auswertung insgesamt zu beeinträchtigen drohe. Die hiernach für die Bemessung des Gegenstandswerts erforderlichen tatsächlichen Feststellungen – etwa zum wirtschaftlichen Wert des verletzten Rechts, zur Aktualität und Popularität des Werks, zur Intensität und Dauer der Rechtsverletzung sowie zu subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers – habe das Landgericht bislang nicht getroffen.

I ZR 43/15:

Auf die Revision der Klägerin hat der BGH aus den vorgenannten Gründen das Urteil des Landgerichts ebenfalls aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

I ZR 48/15:

Der BGH hat die Revision des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BGH hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagte für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss haftet. Das Berufungsgericht habe nach Durchführung der Beweisaufnahme zu Recht angenommen, die Ehefrau des Beklagten scheide als Täterin aus. Der Beklagte habe weiter nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen.

I ZR 86/15:

Der BGH hat das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt.

Nach Auffassung des BGH haftet die Beklagte, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung komme vorliegend nur in Betracht, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt habe. Der Beklagten sei eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar gewesen. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermögliche, treffe keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 87/2016 v. 12.05.2016 und Juris das Rechtsportal

 

RH