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Mehr Rechtssicherheit beim Scheinvaterregress geplant. Dazu soll in Kürze eine Gesetzesänderung erfolgen. Und zwar hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 29.08.2016 einen Referentenentwurf zur Reform des Scheinvaterregresses sowie zur Rückbenennung und zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vorgelegt.

Hintergrund für die geplante Gesetzesänderung

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Der Bundesjustizminister führte als Hintergrund für die geplante Gesetzesänderung eine Entscheidung des BVerfG an. Mit Beschluss vom 24.02.2015 (1 BvR 472/14) hatte das BVerfG zur Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines Regressanspruchs entschieden.

Der BGH hätte entschieden, dass die Mutter gemäß § 242 BGB zur Auskunftserteilung über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters verpflichtet sei, Und zwar würde dies nach Ansicht des BVerfG die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten. Dazu bedürfe es einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.

Auskunftsanspruch

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Nach Mitteilung des BMJV soll es einen klaren gesetzlichen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Benennung des mutmaßlichen leiblichen Vaters geben. Zur Durchsetzung des Regressanspruchs des Scheinvaters gegen den Vater des Kindes könne u,U, eine Auskunftserteilung erforderlich sein. In diesem Fall solle eine gesetzliche Verpflichtung der Mutter zur Erteilung der Auskunft bestehen.

Nur wenn schwerwiegende Gründe gegen eine solche Pflicht zur Benennung des leiblichen Vaters sprächen, solle die Mutter auch das Recht haben, diesen zu verschweigen.

Zeitliche Beschränkung für den Regressanspruch

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Zudem solle geregelt werden, dass der Scheinvater Erfüllung des Regressanspruchs nur für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit von dem Vater des Kindes verlangen kann. Es gebe derzeit keine zeitliche Einschränkung der Geltendmachung des Regressanspruchs, so der Bundesjustizminister.

Unter Umständen könne es zu einer unangemessenen finanziellen Rückabwicklung des Familienlebens über viele Jahre kommen. Und zwar In Fällen, in denen die Anfechtung der Vaterschaft sehr spät betrieben worden sei. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass in der Regel die Abstammung des Kindes zunächst nicht hinterfragt und dieses Familienleben tatsächlich gelebt werden konnte.

Bis zu dem Zeitpunkt der ersten Zweifel an der Vaterschaft, handele es sich typischerweise um ein gewöhnliches Familienleben. Und zwar aus Sicht des Scheinvaters. Dies solle unterhaltsrechtlich nicht rückabgewickelt werden. Wenn sich solche Zweifel erhärten sollten, sei es dem Scheinvater zuzumuten innerhalb von zwei Jahren die Vaterschaft anzufechten, so Maas weiter.

 Quellen: Pressemitteilung des BMJV v. 29.08.2016 und Juris das Rechtsportal

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Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Mehr Rechtssicherheit beim Scheinvaterregress geplant. Dazu soll in Kürze eine Gesetzesänderung erfolgen.
Rechtsanwalt Marko Rummel: Mehr Rechtssicherheit beim Scheinvaterregress geplant. Dazu soll in Kürze eine Gesetzesänderung erfolgen.