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BPatG, Urt. v. 04. April 2013 – 2 Ni 59/11 EP und 2 Ni 64/11 EP

Das BPatG hat am 04.04.2013, Az. 2 Ni 59/11 EP und 2 Ni 64/11 EP, entschieden, dass in Deutschland das Apple-Patent zum Entsperren eines Gerätes mittels einer „Wischbewegung“ nicht mehr geschützt ist.

Zwei – miteinander verbundene – Klagen der Motorola Mobility Germany und der Samsung Electronics GmbH waren Gegenstand des Verfahrens gegen das Europäische Patent 1 964 022 mit dem Titel „Unlocking a device by performing gestures on an unlocked image“ (in der deutschen Übersetzung: „Entsperrung einer Vorrichtung durch Durchführung von Gesten auf einem Entsperrungsbild“) der Fa. Apple Inc.

Sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung der 14 Hilfsanträge hat das BPatG das angegriffene Patent für nichtig erklärt.

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung , die über den Stand der Technik hinausgehen, sind nach Auffassung des 2. Nichtigkeitssenats des Bundespatentgerichts als nicht-technisch anzusehen. Nach der Rechtsprechung des BGH und der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts sind sie bei der Beurteilung der Patentfähigkeit daher nicht zu berücksichtigen. Vielmehr dienten diese Merkmale dazu, durch grafische Maßnahmen die Bedienung für den Benutzer noch anschaulicher und bequemer zu gestalten. Durch die fraglichen Maßnahmen werde nicht ein technisches Problem gelöst.
Das BPatG hat auch die vorgelegten Hilfsanträge, die Ergänzungen zu den in Frage stehenden Merkmalen enthalten, für nicht patentfähig erachtet. Zum einen habe das Problem der Technizität nicht behoben werden können, zum anderen seien die Einschränkungen dem Fachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung der Fa. Apple Inc. zum BGH möglich.

Quelle: Juris – Das Rechtsportal)