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Am 12.12.2018 hat das BSG zu Az. B 6 KA 50/17 R entschieden, dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht verpflichtet werden können, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst teilzunehmen.

Was ist passiert?

Kläger ist leitender Oberarzt einer Klinik für Urologie im Anstellungsverhältnis. Der Kläger ist zu Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Die Ermächtigung ist auf Überweisung durch niedergelassene Urologen oder niedergelassene Vertragsärzte und abschließend aufgezählte Leistungen beschränkt. Es geht im vorliegenden Fall um die Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Not- oder Bereitschaftsdienst zur Sicherstellung der Behandlung gesetzlich Versicherter auch außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten. Alle zugelassenen Vertragsärzte sind grundsätzlich zur Teilnahme an diesem Notdienst verpflichtet.  Die Satzung der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung sieht seit 2013 vor, dass neben niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen müssen. Abhängig vom Umfang ihrer Ermächtigung, jedoch mindestens in dem Umfang werden diese zum Bereitschaftsdienst herangezogen, der einem Viertel des Versorgungsauftrages eines Vertragsarztes entspricht.

Widerspruch und Klage des Klägers gegen seine Einteilung zu einem Notdienst im Oktober 2014 blieben erfolglos. Das Landessozialgericht dagegen hatte die Heranziehung des Klägers zur Teilnahme am Notdienst als rechtswidrig erachtet. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst folge aus dem Zulassungsstatus. Dieser Zulassungsstatus unterscheide sich von der Ermächtigung. Diese sei gegenüber der Zulassung nachrangig und streng auf den von den Zulassungsgremien bezeichneten Umfang begrenzt. Hiergegen wandte sich die beklagte Kassenärztliche Vereinigung mit ihrer Revision.

Was sagt das BSG dazu?

Das BSG hat die Entscheidung des LSG bestätigt und entschieden, dass die Regelung in der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, die vorsieht, dass neben niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen müssen, rechtswidrig ist.

Die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst hat nach Auffassung des BSG ihre rechtfertigende Grundlage ausschließlich in der Zulassung als Vertragsarzt. Die ermächtigten Krankenhausärzte seien nur für bestimmte Leistungen in der ambulanten Versorgung der Versicherten ermächtigt, jedoch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Ermächtigung stelle einen qualitativ anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung dar als die Zulassung. Nach Inhalt und Umfang werden Ermächtigungen beschränkt und grundsätzlich nur befristet erteilt und dienten allein dazu, Lücken in der vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. In erster Linie habe der angestellte Krankenhausarzt seine Arbeitskraft der stationären Behandlung der Krankenhauspatienten zu widmen. könne er Insoweit über seine Arbeitszeit nicht frei verfügen, sondern unterliege dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers. für den Krankenhausarzt sei die ambulante Behandlung von Versicherten aufgrund der Ermächtigung lediglich „Nebenbeschäftigung“. Er sei insoweit nicht verpflichtet, „rund um die Uhr“ für die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung zur Verfügung zu stehen.

  

Quelle: Pressemitteilungen des BSG Nr. 53/2018 v. 07.12.2018 und Nr. 55/2018 v. 12.12.2018 und Juris das Rechtsportal

 

RH