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Am 26.03.2017 hat das BVerfG zwei Eilanträge gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten („Vorratsdatenspeicherung“) abgelehnt.

Was ist passiert?

Mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben sich die Antragsteller erneut gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015 (BGBl I 2015, 2218) gewandt. Insbesondere mit Blick auf das Urteil des EuGH vom 21.12.2016 (C-203/15 und C-698/15) wollten sie erreichen, dass die durch dieses Gesetz eingeführte Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit außer Kraft gesetzt wird.

Was sagt das BVerfG dazu?

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das BVerfG abgelehnt.

Auch nach der Entscheidung des EuGH hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der angegriffenen Regelungen stellen sich nach Auffassung des BVerfG Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtschutzverfahren geeignet sind. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei insoweit unverändert auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, wie in den Beschlüssen des BVerfG vom 08.06.2016 (1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16) geschehen. Auch die Anforderungen des Unionsrechts an nationale Bestimmungen für den Erlass vorläufiger Maßnahmen zur Aussetzung der Anwendung nationaler Bestimmungen bei Unionsrechtswidrigkeit stünden dieser Entscheidung nicht entgegen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2007 – C-432/05 – NJW 2007, 3555).

 

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 28/2017 v. 13.04.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH