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Zum Regierungsentwurf des BMJV zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) mit der Forderung Stellung genommen, die Prämisse Gründlichkeit vor Schnelligkeit nicht aus den Augen zu verlieren.

Im Grundsatz begrüßt der DAV, dass mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) Hasskriminalität und anderen inkriminierten Inhalten in den sozialen Medien ein wirksames rechtliches Instrument entgegengesetzt wird. Ein Tätigwerden seitens des Gesetzgebers sei gerade mit Blick auf den überproportionalen Anstieg derartiger Vorfälle in jüngster Vergangenheit für die Wahrung eines gesellschaftlichen Zusammenlebens, das sich an demokratischen Grundwerten orientiert, unumgänglich.

Der DAV merkt gleichwohl kritisch an, dass trotz des gesetzgeberischen Handlungsbedarfs die Prämisse Gründlichkeit vor Schnelligkeit nicht aus den Augen verloren werden darf. Der DAV kritisiert, dass der Entwurf an vielen Stellen grundgesetzliche wie europarechtliche Vorgaben verkennt und vertritt im Besonderen die Ansicht, dass bereits die Bundeskompetenz nicht gegebenen sei. Daher spricht er sich dafür aus, mehr Zeit in den Entwurf zu investieren und das Vorhaben zurückzustellen. Es sei insbesondere unabdingbar, etwa folgende Regelungsaspekte zu überdenken und neu zu regeln:

– Der Staat schaffe Durch die selektive Durchsetzung nur bestimmter Straftatbestände eine Art „Zweiklassen-Durchsetzungsrecht“. Der Staat verletze hierdurch seine Pflicht, sich im öffentlichen Diskurs neutral zu verhalten.

– Das Gesetz würde durch die Verlagerung einer hoheitlichen Aufgabe auf private Netzbetreiber sowie durch unangemessen kurze Fristen und ein unausgeglichenes Sanktionssystem unweigerlich zur Unterdrückung auch rechtmäßiger Meinungsäußerungen führen („Overblocking“).

– Durch die Regulierung von Anbietern, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten niedergelassen seien würde der NetzDG-E das Herkunftslandprinzip nach Art. 2 und 3. der E-Commerce-Richtlinie verletzten.

 

Quelle: Juris das Rechtsportal

 

RH