Deckungsschutz für Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung? Dazu hat das OLG Hamm am 31.10.2018 zu Aktenzeichen 20 U 35/18 entschieden. Und zwar bestehe Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung für eine beabsichtigte Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld nach Widerruf eines Darlehensvertrages.
Was ist passiert?
Die Kläger waren Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung und nahmen den Versicherungsträger als Beklagte auf Feststellung in Anspruch. Und zwar sollte festgestellt werden, dass bedingungsgemäß Deckungsschutz für beabsichtigte Klagen gegen zwei Kreditinstitute auf Erteilung von Löschungsbewilligungen für Grundschulden gewährt wird.
Zur Finanzierung des Erwerbes eines Grundstücks nebst selbstgenutzter Immobilie nahmen die im Jahre 2008 ein Darlehen auf. Und zwar mit einem Nettokreditbetrag von 150.000 Euro. Daraufhin schlossen sie im Jahre 2014 einen weiteren Darlehensvertrag mit der Y über einen Nettokreditbetrag von insgesamt 165.000 Euro. Dieser Darlehensvertrag war zum einen Teil zur Ablösung des ersten Darlehens bestimmt. Und zum anderen Teil war er zur Finanzierung nicht genehmigungspflichtiger Renovierungsmaßnahmen bestimmt.
Die Kläger bestellten als Sicherheit eine Grundschuld an dem 2008 erworbenen Grundstück. Dann erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten im Februar 2016 den Widerruf ihrer auf den Abschluss des jeweiligen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Dieser Widerruf wurde von den Kreditinstituten zurückgewiesen. Daraufhin erteilte die Beklagte beschränkte Deckungszusage. Und zwar beschränkt auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Widerrufserklärungen. Weitergehenden Kostenschutz gewährte die Beklagte nicht. Und zwar insbesondere nicht für das auf Erteilung einer Löschungsbewilligung gerichtete klageweise Vorgehen.
Das LG Bielefeld, 14.02.2018 – Az. 18 O 273/16 – hatte der Klage stattgegeben.
Deckungsschutz für Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung? Dazu das OLG Hamm:
Die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das OLG Hamm zurückgewiesen.
Und zwar habe die Beklagte aufgrund des eingetretenen Versicherungsfalls den Klägern Deckungsschutz zu gewähren für die beabsichtigten Klagen, die auf Erteilung einer Löschungsbewilligung gerichtet seien.
Der Vertrag zwischen den Klägern und der Beklagten umfasse den Vertragsrechtsschutz.
Die Frage, ob seitens der Kreditinstitute nach Zahlung des sich aus der Rückabwicklung ergebenden Betrages die dingliche Sicherheit zurückzugewähren sei, beträfen denselben Gegenstand. Ob eine Pflicht zur Rückgewähr der dinglichen Sicherheit bestehe, würde auch abhängig davon sein, ob der Widerruf wirksam erfolgt sei oder nicht.
Die Beklagte müsse den Klägern Deckungsschutz gewähren, der die von den Klägern beabsichtigten Klagen, die auf Erteilung einer Löschungsbewilligung gerichtet seien, beträfe. Und zwar stehe den Kreditinstituten nach dem Sicherungsvertrag ein Anspruch auf die dingliche Sicherheit nur solange zu, wie der gesicherte Anspruch bestehe.
Dieser Anspruch bestehe zeitlich nur begrenzt. Und zwar bestehe dieser Anspruch nur so lange, bis das Kreditinstitut wegen sämtlicher Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis befriedigt sei.
Die Revision hat das OLG Hamm nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Quellen: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes v. 04.03.2019 und Juris das Rechtsportal
Siehe auch: https://raheinemann.de/entgelt-fuer-treuhandauftrag-bei-umschuldung-von-baukrediten/ und https://raheinemann.de/entgeltklausel-fuer-bankauskuenfte-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/hausuebertragung-zu-lebzeiten-was-gilt-es-zu-beachten/