Entgelt für Treuhandauftrag bei Umschuldung von Baukrediten? Dazu hat am 04.12.2019 das OLG Hamm zu Az. I-19 U 27/18 entschieden, dass die bisherige Bank kein Entgelt von Kunden, die ihren Immobilienkredit durch eine andere Bank ablösen, dafür verlangen darf, dass sie die Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf den neuen Kreditgeber überträgt.
Was ist passiert?
Kläger war die Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). Im Preisverzeichnis der Kreissparkasse Steinfurt war ein Bearbeitungsentgelt von 100 Euro für „Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen“ vorgesehen.
Kundinnen und Kunden, die ihren Immobilienkredit ablösen und zu einer anderen Bank wechseln wollten, sollten das Entgelt dafür zahlen, dass die Bank die bestehende Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf die neue Bank überträgt. Grundschuld und Ablösesumme werden bei einer solchen Umschuldung Zug um Zug zwischen den beteiligten Banken übertragen. Der bisherige Kreditgeber gibt die Grundschuld dann beispielsweise unter der Treuhandauflage frei, dass die ablösende Bank darüber erst nach Zahlung der Restschuld verfügen darf. Daraufhin überweist der neue Kreditgeber die Ablösesumme an die alte Bank.
Das LG Dortmund hatte in erster Instanz die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) mit Urteil vom 23.01.2018 – 25 O 311/17 – insoweit abgewiesen. Rechtskräftig entschieden wurde über eine andere Klausel zu Gunsten des vzbv, nämlich dass die Kreissparkasse bei einer vorzeitigen Kreditablösung für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung kein Entgelt von 125 Euro verlangen darf.
Entgelt für Treuhandauftrag bei Umschuldung von Baukrediten? Dazu das OLG Hamm:
Entgelt für Treuhandauftrag bei Umschuldung von Baukrediten?
Die Entscheidung
Der Auffassung des vzbv hat sich das OLG Hamm angeschossen.
Das OLG hat insoweit entschieden, dass Kreditinstituten für die Treuhandabwicklung der Grundschuldübertragung kein Entgelt zusteht. Der Beklagten wurde untersagt, sich bei der Abwicklung von Verbraucherkreditverträgen auf die in zweiter Instanz noch streitgegenständliche Klausel zu berufen.
Die Begründung
Der Kläger hat gegen die Beklagte nach Auffassung des Oberlandesgerichts einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel aus § 1 UKlaG. Wer in den AGB nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksame Bestimmungen verwendet, könne nach § 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die in der Berufung noch streitgegenständliche Klausel benachteilige die Verbraucher unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 2, Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB. Maßstab für die Beurteilung der Unangemessenheit seien die Gebote von Treu und Glauben. Die streitgegenständliche Klausel sei daher unwirksam.
Zu den nebenvertraglichen Pflichten der Banken gehöre es, dem Kunden den Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang seien auch die dafür benötigten Sicherheiten gegen Treuhandauflagen freizugeben. Deshalb handle es sich nicht um eine Sonderleistung für Kunden, die sich ein Kreditinstitut extra vergüten lassen könne.
Derzeit verlangen noch viele Banken und Sparkassen Bearbeitungskosten für Treuhandaufträge von 100 Euro und mehr. Mit dem Urteil des OLG sei allerdings noch nicht endgültig entschieden ob betroffene Bankkunden das Entgelt zurückfordern können.
Wie geht es weiter?
Die Revision beim BGH hat das OLG zugelassen und auf die uneinheitliche Rechtsprechung verwiesen: Das OLG Köln hatte im Jahr 2009 ein vergleichbares Treuhandentgelt für zulässig erklärt.
Quellen: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 18.01.2019 und Juris das Rechtsportal
Entgelt für Treuhandauftrag bei Umschuldung von Baukrediten?
Siehe auch: https://raheinemann.de/entgeltklausel-fuer-bankauskuenfte-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/vorfaelligkeitsentschaedigung-bei-vorzeitiger-darlehenskuendigung/ und https://raheinemann.de/hathat-verbraucherschutzverband-anspruch-auf-preis-und-leistungsverzeichniss-gegen-bank/ und https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-geldabheben-am-bankschalter/ und https://raheinemann.de/auskunftspflicht-einer-bank-bei-markenverletzung/ und https://raheinemann.de/gebuehr-fuer-vorzeitige-kreditrueckzahlung-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/bkarta-zu-fremdabhebegebuehren-bei-geldautomaten/
und weiter: https://raheinemann.de/risikopraemie-und-bearbeitungsgebuehr-bei-foerderdarlehen-kfw-darlehen-zulaessig/ und https://raheinemann.de/anspruch-des-unternehmers-auf-erstattung-bearbeitungsgebuehr/ und https://raheinemann.de/bankbearbeitungsgebuehr-fuer-anschaffungsdarlehen-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/pauschale-kontogebuehr-fuer-bausparvertraege-in-der-darlehensphase-zulaessig/ und https://raheinemann.de/aenderung-von-kontofuehrungsgebuehren-durch-zustimmungsfiktion/ und https://raheinemann.de/muenzgeldklausel-in-den-agb-einer-bank-unwirksam/ und https://raheinemann.de/praemiensparvertraege-wirksam-gekuendigt/