Erleichterter Regress für Scheinväter beabsichtigt. Dazu hat die Bundesregierung am 23.11.2016 einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Und zwar zur Reform des Scheinvaterregresses.
Auskunftsanspruch gegenüber der Mutter über den biologischen Vater
Wer erfährt, dass er nicht der wirkliche Vater des Kindes ist, für das er sorgt, soll von der Mutter Auskunft über den biologischen Vater verlangen können. Andererseits soll eine Begrenzung des Zeitraums, für den er von diesem Regress für den geleisteten Kindesunterhalt verlangen kann, erfolgen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/10343 – PDF, 1,2 MB) zur Reform des Scheinvaterregresses vor, der jetzt dem Bundestag zugeleitet wurde. Außerdem enthält das Gesetz eine Regelung, wonach ein Erwachsener, der als Kind den Familiennamen eines Stiefelternteils erhalten hat, die Rückbenennung auf den ursprünglichen Namen verlangen kann.
Erleichterter Regress für Scheinväter beabsichtigt – Umfang des Auskunftsanspruchs
Die Mutter muss dem Scheinvater nach dem vorgeschlagenen neuen Gesetzestext Auskunft über ihren Sexualpartner zum Zeitpunkt der Empfängnis geben, „soweit dies zur Feststellung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs erforderlich ist“. Dies soll allerdings nicht gelten, „wenn und solange die Erteilung der Auskunft für die Mutter des Kindes unzumutbar wäre“. Die Bundesregierung führt in der Erläuterung aus, dass Letzteres ausdrücklich nicht genauer geregelt wurde, um im Einzelfall den Gerichten die Abwägung zwischen dem Auskunftsanspruch des Scheinvaters und einem möglicherweise schützenswerten Persönlichkeitsrecht der Mutter zu überlassen.
Erleichterter Regress für Scheinväter beabsichtigt – Zeitliche Grenze für Regress beabsichtigt
Andererseits soll eine Begrenzung des Regressanspruchs des Scheinvaters gegenüber dem biologischen Vater stattfinden. Bisher gilt dieser unbegrenzt, in manchen Fällen über Jahrzehnte. Der Regressanspruch beginnt nach der vorgeschlagenen Neuregelung erst ab dem „Zeitpunkt, zu dem der Scheinvater davon erfährt, dass es (möglicherweise) nicht der Vater ist“. Wie dazu erläutert wird, soll ein bis dahin geführtes gewöhnliches Familienleben „unterhaltsrechtlich nicht rückabgewickelt werden“.
Erleichterter Regress für Scheinväter beabsichtigt – Frist von 2 Jahren ab Kenntnis
Von dem genannten Zeitpunkt an soll für den Scheinvater eine Frist von zwei Jahren gelten, „binnen der er die Vaterschaft anfechten kann“. Während dieser Frist und daran anschließend bis zum Abschluss des Verfahrens soll der leibliche Vater regresspflichtig sein. In seiner Stellungnahme verlangt der Bundesrat verlangt eine Frist von sechs statt zwei Jahren und verweist insbesondere auf sogenannte Zählväter.
Quellen: hib – heute im bundestag Nr. 685 v. 23.11.2016 und Juris das Rechtsportal
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