Fristlose Kündigung bei Bürostuhlmitnahme ins Homeoffice? Dazu hat das ArbG Köln am 18.01.2022, 16 Ca 4198/21, entschieden. Und zwar hat das ArbG Köln die gegenüber der Arbeitnehmerin, der Justitiarin und Leiterin der Stabsabteilung Recht des Erzbistums Köln, deswegen ausgesprochene außerordentliche Kündigung für unwirksam befunden.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Seit dem Jahr 2008 ist die Klägerin als Arbeitnehmerin beim Erzbistum Köln als Arbeitgeber beschäftigt. Die klagende Arbeitnehmerin wendet sich mit ihrer Klage unter anderem gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) des Arbeitgebers vom 22.07.2021. Fristlose Kündigung bei Bürostuhlmitnahme ins Homeoffice? Der beklagte Arbeitgeber begründet die fristlose Kündigung mit der rechtswidrigen Mitnahme eines Bürostuhls. Im Sommer 2021 hat der beklagte Arbeitgeber die klagende Arbeitnehmerin zudem mit der Begründung, sie sei dauerhaft dienstunfähig, in den Ruhestand versetzt.
Der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld
Außerdem begehrt die Klägerin Schmerzensgeld von mindestens 50.000,00 EUR. Dies hat die Klägerin unter anderem wegen unzureichender Schulung und Supervision in Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Missbrauchsfälle begründet. Fristlose Kündigung bei Bürostuhlmitnahme ins Homeoffice? Die Klägerin ist der Auffassung, dass die fristlose Kündigung nicht begründet ist. Und zwar sei der Beklagte ihr gegenüber insoweit seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nicht hinreichend nachgekommen.
Fristlose Kündigung bei Bürostuhlmitnahme ins Homeoffice? Dazu das ArbG Köln
Die Entscheidung
Das ArbG Köln hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Die Pflichtverletzung
Fristlose Kündigung bei Bürostuhlmitnahme ins Homeoffice? Nach Auffassung des ArbG Köln stellt die unabgesprochene Mitnahme von Eigentum des Arbeitgebers nach Hause eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar, die grundsätzlich eine fristlose Kündigung begründen könne.
Keine Rechtfertigung zur außerordentlichen Kündigung
Fristlose Kündigung bei Bürostuhlmitnahme ins Homeoffice? Zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung reiche die Mitnahme des Bürostuhls in der konkreten Situation allerdings nicht aus, so das ArbG.
Und zwar habe das beklagte Erzbistum kurz vor Ostern 2020 der Tätigkeit im Homeoffice generell Vorrang vor der Präsenztätigkeit im Büro eingeräumt. Die dafür notwendige Ausstattung habe der Beklagte aber so kurzfristig nicht zur Verfügung gestellt.
Unwirksame Versetzung
Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand vom 28.07.2021 sei auch unwirksam gewesen. Und zwar sei allein aufgrund der vertrauensärztlichen Stellungnahme von Januar 2021 und der seither fortdauernden Dienstunfähigkeit die dafür notwendige Prognose, dass die Klägerin ihre Dienstfähigkeit auch in den nächsten sechs Monaten nicht wiedererlangen werde, nicht gerechtfertigt gewesen.
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Die klagende Arbeitnehmerin habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den beklagten Arbeitgeber. Und zwar sei zur Aufarbeitung der Missbrauchsfälle sei es der Klägerin als Leiterin der Stabsabteilung Recht zumutbar gewesen, selbst um für sie notwendige Unterstützung durch das beklagte Erzbistum Köln initiativ zu werden.
Quellen: Pressemitteilung des ArbG Köln Nr. 2/2022 v. 18.01.2022 und Juris das Rechtsportal
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